(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren

 

1.

durch Verzicht (§ 26),

 

2.

durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder

 

3.

durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

 

(2) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn

 

1.

die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über

 

a)

eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,

 

b)

den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,

 

c)

die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder

 

d)

den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6

oder

 

2.

eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder

 

3.

der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.

3Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind

 

1.

bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat,

 

2.

mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,

 

3.

sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder

 

4.

sonst staatenlos würde.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.

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