(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren
1. |
durch Verzicht (§ 26), |
2. |
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder |
3. |
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). |
(2) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn
1. |
die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über
oder |
2. |
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder |
3. |
der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist. |
3Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind
1. |
bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, |
2. |
mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, |
3. |
sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder |
4. |
sonst staatenlos würde. |
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