Ist eine Staffelmiete vereinbart, sind alle anderen Mieterhöhungen ausgeschlossen, außer die Anpassung bei gestiegenen Betriebskosten. Modernisiert der Vermieter dennoch, kann er die Mieterhöhung nach Ablauf der Staffelmiete nicht nachholen.[1] Auch eine Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete ist nicht möglich. Allerdings: Die Kappungsgrenze muss der Vermieter bei den einzelnen Staffeln nicht beachten, wohl aber die Vorschriften zur Mietpreisbremse und zur Mietpreisüberhöhung.[2] Macht der Vermieter, weil die Staffelmietvereinbarung unwirksam ist, eine Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete geltend, darf diese aber nicht höher ausfallen, als es nach der Staffelmietvereinbarung möglich gewesen wäre.[3]

[1] LG Berlin, WuM 2018 S. 363.
[2] LG Berlin, MM 1995 S. 354.
[3] LG Berlin, WuM 1992 198.

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