Der Arbeitsvertrag mit einer/m Steuerfachangestellten (im Folgenden wird der Einfachheit halber auf die feminine Form verzichtet) ist ein privatrechtlicher, gegenseitiger Vertrag. Durch ihn verpflichtet sich der Steuerfachangestellte zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung seines Arbeitgebers, des Steuerberaters, und der Arbeitgeber wird zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags besteht grundsätzlich Formfreiheit (vgl. zum Formzwang bei der Befristungsabrede § 14 Abs. 4 TzBfG). Dies bedeutet, dass Arbeitsverträge mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden können. Da im Falle des Steuerfachangestellten weder das Gesetz die Schriftform zwingend vorschreibt noch Tarifverträge bestehen bzw. Betriebsvereinbarungen bestehen dürften, gilt die Schriftform grundsätzlich nur, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Allerdings ist das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) zu beachten.
Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG verpflichtet
- die wesentlichen Vertragbedingungen schriftlich niederzulegen,
- die Niederschrift zu unterzeichnen und
- sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung wird empfohlen, die für den Nachweis einiger Vertragsbedingungen eingeräumten weiteren Fristen (7 Kalendertage bzw. einen Monat nach dem vereinbarten Beginn) nicht in Anspruch zu nehmen.
Verstöße gegen dieses Schriftformerfordernis machen den Arbeitsvertrag jedoch nicht nichtig, er ist vielmehr auch ohne schriftliche Niederlegung gültig. Es ist jedoch zu beachten, dass der Mitarbeiter klageweise sein Recht auf Fertigung und Herausgabe der Niederschrift geltend machen kann.
Ungeachtet der aufgrund des NachwG bestehenden Verpflichtung, empfiehlt sich in jedem Fall die Einhaltung der Schriftform für den Arbeitsvertrag, weil nur auf diese Weise im Streitfall der Inhalt und der Umfang der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nachgewiesen werden kann. Die elektronische Form zum Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen erklärt das NachwG ausdrücklich für unzulässig.
Unabhängig vom Arbeitsvertrag besteht für den steuerberatenden Bereich nach § 5 Abs. 3 BOStB und § 62 StBerG die Verpflichtung der Steuerberater, ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen Vorschriften zur Verschwiegenheit sowie die Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Diese Verpflichtung muss schriftlich fixiert werden.