Ein Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den Gegner enthält neben der titulierten Hauptforderung des Mandanten "nur" dessen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner bezüglich der Anwaltskosen für die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckungsgebühr wird nur dem Mandanten (unabhängig, ob dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht) in Rechnung gestellt, ob der Gegner dann zahlt oder nicht! Der Zwangsvollstreckungsauftrag darf daher keine Rechnungs-Nummer enthalten.
Kostenfestsetzungsanträge gegen den Gegner des Mandanten sind die Folge der vom Gericht ausgesprochenen Kostentragung (Kostenerstattungsanspruch) und dürfen daher niemals Rechnungsnummern enthalten. Auch wenn der Mandant gegen den Gegner einen Kostenerstattungsanspruch hat, ist und bleibt der Mandant als Auftraggeber alleiniger Kostenschuldner des Anwalts.
Kostenfestsetzungsanträge gegen den eigenen Mandanten dürfen keine Rechnungsnummern enthalten. Der Mandant hat ja bereits eine Rechnung erhalten, die er nicht beglichen hat!
Weder der Antrag auf Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid enthalten Rechnungsnummern. Wenn der Anwalt z. B. erst nach erfolgter Vollstreckung (alles vorherige incl. Mahnbescheidsantrag etc.) abrechnet, stellt er dem Mandanten eine Rechnung über alle Tätigkeiten und verauslagte Kosten und schreibt zum Schluss unter die Rechnungssumme:…… "Auf den obigen Endbetrag hat der Gegner EUR XXX über den Gerichtsvollzieher an mich gezahlt. Ich habe davon zunächst YYY EUR auf die Kosten (Gerichtskosten für den Mahnbescheid…) verrechnet. Der Restbetrag vom Gegner wurde dann auf die Brutto-Anwaltsgebühren verrechnet…..".
Macht der Rechtsanwalt für den Mandanten einen materiell – rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen Verzugs des Gegners gegen letzteren geltend, werden die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, der für die erstattungsberechtigte Partei tätig ist, in dem Anspruchsschreiben als Verzugsschaden berechnet und dargelegt und der Gegner aufgefordert, diese zu erstatten. Der Anwalt darf keine an den Gegner adressierte Berechnung mit den Erfordernissen des § 14 UStG ausstellen. Denn der Gegner ist niemals der Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist immer der Mandant als Auftraggeber!
Am besten schickt der Anwalt dem Gegner die Kopie der an den Mandanten adressierten Rechnung, die den Erfordernissen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspricht, also für die auch eine Rechnungsnummer vergeben wird, mit der Aufforderung, die dem Mandanten entstandenen Kosten zu erstatten. Niemals darf die Anwaltsrechnung an den Gegner adressiert sein.