Um Fehlverhalten von Personen vorzubeugen, die im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb tätig werden oder die Aufgaben entsprechend der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung wahrzunehmen haben, schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Störfall-Verordnung vor, daß der Anlagenbetreiber geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen zu erstellen und das Personal zu schulen hat. Die Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen, zu denen auch eine Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 Teil 2 gehört, sollen schriftlich festgelegt und regelmäßig fortgeschrieben werden. Die Schulung des Personals ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, vorzunehmen.

Die schriftlichen Betriebsanweisungen (z. B. in Betriebshandbüchern) müssen für die Gefahrenabwehr wichtige Informationen enthalten, insbesondere

  • Hinweise auf anlagen-, verfahrens- und stoffspezifische sowie umgebungsbedingte Gefahren,
  • Angaben zu sicherheitstechnischen Einrichtungen, Schutzausrüstungen und deren Standort,
  • Anweisungen zu erforderlichen Schutzmaßnahmen und zu Verhaltensregeln bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder Störfällen.

Über die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Störfall-Verordnung hinaus haben die Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung die betroffenen Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. In höchstens jährlichen Abständen müssen mit den Beschäftigten Übungen über das Verhalten bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und Störfällen und die zu ergreifenden Gefahrenabwehr- und Hilfsmaßnahmen abgehalten werden. Über Übungen ist schriftlich Nachweis zu führen.

Schwerpunkte der Schulungen und Unterweisungen sind Betriebsgefahren, einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und bei Störfällen. Inhalt und Zeitpunkt der Schulungen und Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Der Betreiber hat für den Fall, daß Beschäftigte betriebsfremder Unternehmen auf dem Betriebsgelände tätig sind, die betreffenden Unternehmer über die Maßnahmen, die sich aus dem betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan ergeben, zu informieren. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß die in seinem Betrieb zum Einsatz kommenden Beschäftigten betriebsfremder Unternehmen ihren Aufgaben entsprechend angemessene Informationen und Anweisungen hinsichtlich des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes erhalten haben; auf die Dokumentationspflicht des § 20 Abs. 2 Satz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557), wird verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge