Soll ein Antrag auf Urteilsergänzung vorbereitet werden, ein Rechtmittel eingelegt oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden, kann auch eine Berichtigung des Tatbestands beantragt werden.

Enthält der Tatbestand eines Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, kann eine Berichtigung beantragt werden, § 320 Abs. 1 ZPO.

Der Tatbestand soll gemäß § 313 Abs. 2 ZPO nur knapp den wesentlichen Inhalt des Parteivorbringens enthalten. In der Rechtsmittelinstanz kann es jedoch bedeutsam werden, welche Tatsachen bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sind.

Das Verfahren findet nur auf Antrag statt. Der Antrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, längstens binnen drei Monaten seit Verkündung des Urteils zu stellen, § 320 Abs. 1 und 2 ZPO. Zuständig ist das Gericht, welches das Urteil erlassen hat. In Anwaltsprozessen besteht Anwaltszwang, § 78 ZPO. Das Gericht entscheidet aufgrund fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss, gegen den es kein Rechtsmittel gibt, § 320 Abs. 3 und 4 ZPO. Es entstehen keine Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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