Das Wichtigste in Kürze:

1. Funktionell zuständig ist im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen der Rechtspfleger, der den Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 464b in einer Strafsache ist grds. mit der sofortigen Beschwerde anzufechten, wenn der Beschwerdewert erreicht ist.
3. in Höhe von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss mit der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar.
4. Der Rechtspfleger hat nach § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Im Fall der Nichtabhilfe des Rechtspflegers entscheidet der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat, abschließend durch unanfechtbaren Beschluss über die Erinnerung.
5. Das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei. Für den im Erinnerungsverfahren tätigen Rechtsanwalt können Gebühren nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG entstehen.
 

Rdn 303

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Teil D Rdn 268.

 

Rdn 304

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen wird gem. § 464b auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht des ersten Rechtszugs die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat (s. → Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Teil D Rdn 267). Funktionell zuständig für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist gem. § 21 Nr. 1 RPflG i.V.m. §§ 464b S. 3, 103 ff. ZPO der Rechtspfleger. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Sowohl bei Anwendung der strafprozessualen als auch der zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften (s. zur Frage der Anwendung der straf- oder der zivilprozessualen Vorschriften → Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Teil D Rdn 278 ff.) ist der Kostenfestsetzungsbeschluss somit grds. mit der sofortigen Beschwerde anzufechten (vgl. §§ 304, 311 bzw. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO).

 

Rdn 305

2. Sowohl nach § 304 Abs. 3 als auch nach § 567 Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, also ein Beschwerdewert von mindestens 200,01 EUR erreicht wird.

 

☆ Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen den im Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 464b festgesetzten und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung von notwendigen Auslagen (KG MDR 2007, 235; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436). Hierbei ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen (→  Vergütungsfestsetzung, Beschwerde , Teil D Rdn  492 ).Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen den im Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 464b festgesetzten und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung von notwendigen Auslagen (KG MDR 2007, 235; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436). Hierbei ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 492).

 

Rdn 306

3. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht und ist damit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben, findet gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 BvR 718/14; vgl. zur früheren Rechtslage auch BVerfG AGS 2002, 185; BGH AGS 2007, 589; OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf AGS 2009, 299; NJW-RR 2012, 446; OLG Stuttgart StraFo 2007, 261). § 11 Abs. 2 RPflG ist durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 (BGBl I, S. 2418) zum 1.1.2014 geändert worden. Seitdem beträgt die Frist zur Einlegung der Erinnerung zur Verfahrensvereinfachung einheitlich zwei Wochen. Ferner sind nach § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG auf die Erinnerung die Vorschriften über die sofortige Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

 

Rdn 307

Anwaltszwang besteht gem. § 13 RPflG, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht. Auf die Erinnerung sind gem. § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG die Vorschriften über die sofortige Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden (s. → Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Teil D Rdn 267; → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550).

 

☆ Die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG ist nur dann gegeben, wenn der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 200,01 EUR nicht erreicht wird.nur dann gegeben, wenn der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 200,01 EUR nicht erreicht wird.

Kein Fall des § 11 Abs. 2 RPflG liegt daher vor, wenn die wegen Überschreitens dieses Beschwerdewerts an sich zulässige sofortige Beschwerde z.B. wegen Nichteinhaltung der Einlegungsfrist unzulässig ist (OLG Nürnberg JurBüro 2005, 366; Hansens Rpfleger 1999, 105). § 11 Abs. 2 RPflG findet daher nur Anwen...

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