Rdn 456

 

Literaturhinweise:

Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Aufl.2010

Gansen, Kommentar zum Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, 39. Aufl. 2014

Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, 2014

Röth, Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilung“, StraFo 2012, 354.

 

Rdn 457

1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen für Bundesbeamte, Landesbeamte und Kommunalbeamte (außerhalb des Strafverfahrens) sind überblicksmäßig:

1. Verlust des Beamtenstatus durch Gesetz (→ Beamte, Statusverlust durch Gesetz, Teil H Rdn 490) oder
2. Verlust des Beamtenstatus oder sonstige (mildere) Sanktionen qua Entscheidung im Disziplinarverfahren (→ Beamte, Disziplinarverfahren, materielle Fragen, Teil H Rdn 474).
 

☆ Beamte auf Probe/Widerruf , Soldaten und Richter werden von den folgenden Ausführungen nicht umfasst (→  Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines , Teil H Rdn  1086 m.w.N.)., Soldaten und Richter werden von den folgenden Ausführungen nicht umfasst (→ Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086 m.w.N.).

 

Rdn 458

2. Hinsichtlich des Status des Beamten ist zwischen Bundesbeamten, Landes- bzw. Kommunalbeamten und Beamten im Ruhestand zu unterscheiden, und zwar wie folgt:

Für die Bundesbeamten gilt § 41 BBG 2009,
für die Landes- bzw. Kommunalbeamten gilt § 24 BeamtStG und
für Beamte im Ruhestand § 59 BeamtVG.
 

Rdn 459

In diesen Paragrafen ist der Verlust des Beamtenstatus durch Gesetz geregelt (→ Beamte, Statusverlust durch Gesetz, Teil H Rdn 490). Sollte ein Verlust qua Gesetz nicht eintreten, kann in einem Disziplinarverfahren als härteste Sanktion für aktive Beamte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden (→ Beamte, Disziplinarverfahren, materielle Fragen, Teil H Rdn 474). Die milderen Sanktionen sind bei aktiven Beamten: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Zurückstufung. Bei Ruhestandsbeamten gibt es folgende Sanktionsmöglichkeiten: Aberkennung des Ruhegehaltes oder Kürzung des Ruhegehaltes.

 

☆ Der Beruf des Mandanten muss in den wenigsten Fällen genannt werden (insb. bei außerberuflichen Vorwürfen), was dazu führen kann, dass der Beamtenstatus unentdeckt bleibt.

Siehe auch: → Beamte, Disziplinarverfahren, formelle Fragen, Teil H Rdn 460; → Beamte, Disziplinarverfahren, materielle Fragen, Teil H Rdn 474; → Beamte, Statusverlust durch Gesetz, Teil H Rdn 490.

[Autor] Röth

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