Das Wichtigste in Kürze:

1. Für den Verteidiger in OWI- oder Strafsachen gibt es mehrere Möglichkeiten der Intervention im Vorfeld vor oder im sich automatisch anschließenden Verwaltungsverfahren.
2. Es bestehen für den Verteidiger viele Eingriffsmöglichkeiten im Verwaltungsrecht parallel oder im Anschluss an das OWi- oder Strafverfahren. Dies setzt allerdings fundierte Kenntnisse über die Konsequenzen einer Tat im Verwaltungsrecht voraus.
3. Die Interventionsmöglichkeiten eines Verteidigers/Rechtsanwaltes sind in beiden Verfahrenszweigen (Straf- und Verwaltungsverfahren) sehr vielfältig. Problematisch in diesem Zusammenhang ist die unterschiedliche Umsetzung der Regelungen der FEV in den einzelnen Ländern.
 

Rdn 561

1.a) Für den Verteidiger in OWI- oder Strafsachen gibt es mehrere Möglichkeiten der Intervention (vgl. Rdn 562 ff.)im Vorfeld vor oder im sich automatisch anschließenden Verwaltungsverfahren. Aufgrund der Tatsache, dass einige Eingriffsmöglichkeiten nicht unerhebliche Kosten für den Mandanten verursachen können, ist in diesem Zusammenhang abzuwägen in welchem Verhältnis diese Kosten zur Wichtigkeit stehen, den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden bzw. die Konsequenzen bei einem Entzug zu mildern (s.a. → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahrenstaktik, Teil H Rdn 594).

 

☆ Viele dieser Kosten mögen den Mandanten zu diesem Zeitpunkt als unnötig und hoch erscheinen. Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass im Regelfall entsprechende Kosten innerhalb des in Aussicht stehenden Verwaltungsverfahrens in jedem Fall anfallen werden. Hier ist insbesondere während eines noch laufenden Verfahrens entsprechende Überzeugungskraft zu leisten, da viele Mandanten oft noch von einem Freispruch ausgehen. In der Praxis zeigt sich in vielen Fällen, dass diese Kosten im Verhältnis zu den Kosten, die bei nicht rechtzeitigem Beginn der Nachsorge anfallen, sogar niedriger ausfallen, z.B. wegen Verlust Arbeitsplatz und längerfristigem Verlust Einkommen.nicht rechtzeitigem Beginn der Nachsorge anfallen, sogar niedriger ausfallen, z.B. wegen Verlust Arbeitsplatz und längerfristigem Verlust Einkommen.

 

Rdn 562

b) Die Interventions-/Beratungsmöglichkeiten des Verteidigers lassen sich anhand folgender Beispiele zur Schaffung einer günstigeren Ausgangsbasis für den Mandanten darstellen (vgl. a. → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahrenstaktik, Teil H Rdn 594 m.w.N.):

 

Rdn 563

 

a) Punktebereich

 

Beispiel

Ein Mandant hat zum Zeitpunkt der Begehung einer Ordnungswidrigkeit bereits 7 Punkte im FAER eingetragen. Davon würden in 4 Wochen 2 Punkte getilgt werden.

Ziel einer verfahrenstaktischen Maßnahme könnte das Hinauszögern der Rechtskraft einer Entscheidung sein, um einen Eintrag zu einem Zeitpunkt zu erreichen, wenn sich der Punktestand dadurch nicht auf 8 Punkte erhöht und das KBA der Verwaltungsbehörde eine entsprechende Mitteilung machen würde. (Näheres zu dieser Konstellation siehe Rdn 516)

 

Rdn 564

 

b) Entziehungs- oder Überprüfungsverfahren durch Maßnahmen zum Nachweis z.B. eines Abstinenzzeitraums

 

Beispiel:

Gegen eine Mandantin ist ein OWi-Verfahren wegen einer Fahrt unter Cannabis anhängig (§ 24a Abs. 2 StVG).

Der Mandanten wäre zum Nachweis einer anschließenden Abstinenz anzuraten, sich entweder einer Haaranalyse oder einem forensisch verwertbaren Abstinenznachweisprogramm zu unterziehen.

Ziel dieser Empfehlung wäre der Entziehung der Fahrerlaubnis unter Hinweis auf die Regelungen der Beurteilungs-Kriterien zu entgehen und eine Eignungsüberprüfung durch eine med.-psych. Begutachtung zu erreichen (Näheres zu dieser Konstellation siehe Rdn 531).

 

Rdn 565

 

c) Einleiten eignungsherstellende Maßnahmen, um eine gute Basis für eine in Aussicht stehende Eignungsüberprüfung zu schaffen

 

Beispiel:

Dem Mandanten wird eine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit 3,0 ‰ entzogen.

Zum einen wäre in diesem Fall auch der Nachweis eines Abstinenzzeitraums durch ein Abstinenzkontrollprogramm einzuleiten (vgl. Rdn 564). Ergänzend dringend die Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung. Dabei kann festgestellt werden, welcher Abstinenzzeitraum erforderlich ist (ggf. könnte eine Alkoholabhängigkeit mit anderen Konsequenzen diagnostiziert werden) eine psychologische Intervention durch einen geeigneten Fachmann erfolgen der sich mit den Auslösern für den problematischen Alkoholkonsum beschäftigen kann und somit eine bessere Basis für eine erfolgreiche MPU erarbeiten kann.

 

Rdn 566

2.a) Es bestehen für den Verteidiger viele Eingriffsmöglichkeiten im Verwaltungsrecht parallel oder im Anschluss an das OWi- oder Strafverfahren. Dies setzt allerdings fundierte Kenntnisse über die Konsequenzen einer Tat – der Eingriff der Verwaltungsbehörde setzt nicht immer eine Verurteilung voraus – im Verwaltungsrecht voraus:

Kenntnisse über die Verwertbarkeit von Tatsachen aus dem OWi- und Strafverfahren (siehe hierzu → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 622 ff. m.w.N.),
Kenntnisse über...

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