Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 588
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Allgemeines, Teil H Rdn 577 und bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern.
Rdn 589
1. Eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine positive medizinisch-psychologische Begutachtung ist bis auf den Sonderfall der Cannabisfahrt bei Drogen- und Alkoholkonsumenten der Nachweis eines Mindestabstinenznachweis durch entsprechende forensisch verwertbare Abstinenzkontrollprogramme (Einleitung von Abstinenzprogrammen). Diese Voraussetzungen regeln die Beurteilungskriterien (vgl. noch → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Allgemeines, Teil H Rdn 582 ff.).
2. Die Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien legen folgende Abstinenzzeiträume für die einzelnen Konsummuster fest:
Rdn 590
a) Drogen:
Abhängigkeit |
Kriterium D 1.3 N Nr. 4 |
ein Jahr Abstinenz |
Fortgeschrittene Drogenproblematik (polyvalenter Konsum/hoch suchtpotente Drogen) |
Kriterium D 2.4 N Nr. 4 bis 6 |
ein Jahr Abstinenz |
Drogengefährdung (gewohnheitsmäßig Cannabiskonsum/gelegentlich andere Drogen) |
Kriterium D 3.4 N Nr. 1 bis 3 |
sechs Monate Abstinenz (in Ausnahmefällen länger) |
Gelegentlicher Cannabiskonsumenten (im Regelfall mangelndes Trennungsvermögen) |
|
kein Mindestabstinenzzeitraum geregelt |
☆ Auch wenn einige Gerichte im Drogenbereich grds. ein Jahr Abstinenz fordern, so bleiben doch diese Abstinenzzeiträume für die Gutachter in den BfF verpflichtend.ein Jahr Abstinenz fordern, so bleiben doch diese Abstinenzzeiträume für die Gutachter in den BfF verpflichtend.
Entscheidend ist hier nicht die Tatsache, dass ein Fahrzeug unter Drogen geführt wurde, sondern das Konsummuster, welches bei dem Mandanten tatsächlich festgestellt wurde.
Rdn 591
b) Alkohol:
Abhängigkeit (Hypothese A1) |
Kriterium A 1.3 N Nr. 1 |
ein Jahr Abstinenz |
Alkoholverzicht (Hypothese A2) |
Kriterium |
ein Jahr Abstinenz |
Alkoholgefährdung (Hypothese A3) |
Kriterium |
6 Monate Abstinenz |
Rdn 592
3.a) Unter Berücksichtigung dieser Festlegungen ist es dringend erforderlich im Regelfall bei
▪ |
Konsum von Drogen |
▪ |
einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit oder |
▪ |
bei eignungsrelevanten Fahrten unter Alkohol |
sofort einen Abstinenzprogramm in die Wege zu leiten (vgl. a. → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahrenstaktik, Teil H Rdn 594)!
Rdn 593
b) Zusätzlich zu den erforderlichen Abstinenzprogramm kann es empfehlenswert sein, in bestimmten Fällen als Vorbereitung für eine erfolgreiche med.-psych. Begutachtung einen Verkehrspsychologen mit ins Boot zu nehmen, der sich auf der Grundlage der Beurteilungskriterien mit dem Mandanten mit dessen Problembereichen auseinandersetzt.
Siehe auch: → Fahrerlaubnisrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 499 m.w.N.; → Fahrerlaubnisrecht, Einzelfälle, Allgemeines, Teil H Rdn 504 m.w.N.; → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Allgemeines, Teil H Rdn 576; → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahrenstaktik, Teil H Rdn 594.