Das Wichtigste in Kürze:

1. In der Strafvollstreckung entstehen abhängig von der Art des Verfahrens die Verfahrensgebühren nach Nr. 4200 oder Nr. 4204 VV RVG. Ist der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, entstehen diese Verfahrensgebühren mit Zuschlag (Nr. 4201, 4205 VV RVG).
2. Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
3. Die Verfahrensgebühr ist eine Pauschgebühr, die alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Strafvollstreckungsverfahren abgilt.
4. Der Wahlanwalt erhält die Verfahrensgebühr als Betragsrahmengebühr, der Pflichtverteidiger erhält die Verfahrensgebühr als Festgebühr.
5. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200, 4201 VV RVG entsteht nur in den in dieser Vergütungsnummer ausdrücklich aufgeführten Verfahren.
6. Für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung, die nicht in Nr. 4200 VV RVG genannt sind, fällt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG an.
 

Rdn 314

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern und bei → Strafvollstreckung, Allgemeines, Teil J Rdn 266.

 

Rdn 315

1.a) Der in der Strafvollstreckung tätige und insoweit nicht lediglich mit einer Einzeltätigkeit beauftragte Rechtsanwalt (s. → Strafvollstreckung, Allgemeines, Teil J Rdn 265 ff.; s. → Strafvollstreckung, Einzeltätigkeiten, Teil J Rdn 288 ff.) erhält seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4200, 4201 VV RVG oder nach Nrn. 4204, 4205 VV RVG und (s.a. noch → Strafvollstreckung, Terminsgebühr, Teil J Rdn 301).

 

Rdn 316

b) Für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung erhält der Rechtsanwalt in den für den Verurteilten besonders bedeutsamen Verfahren in der Strafvollstreckung (vgl. OLG Hamm AGS 2007, 618 = AGS 2008, 176 = RVGreport 2007, 426) die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 VV RVG. Für diese Verfahren ist wegen ihrer Bedeutung und des i.d.R. höheren Zeitaufwandes des Verteidigers ein höherer Gebührenrahmen vorgesehen als in Nr. 4204 VV RVG für die sonstigen Verfahren in der Strafvollstreckung. Nr. 4204 VV RVG regelt die Verfahrensgebühr in den sonstigen – nicht in Nr. 4200 VV RVG genannten – Verfahren in der Strafvollstreckung.

 

☆ Ist der Verurteilte nicht auf freiem Fuß , entstehen die Verfahrensgebühren nach Nr. 4200 und Nr. 4204 VV RVG mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG), vgl. Nr. 4201 und Nr. 4205 VV RVG. In den Fällen der Nr. 4200 Ziff. 1 und 2 VV RVG wird sich der Verurteilte immer nicht auf freiem Fuß befinden, sodass insoweit im Regelfall nur der Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 4201 VV mit Zuschlag statt der Verfahrensgebühr Nr. 4200 VV RVG möglich ist (vgl. Burhoff/ Volpert , RVG, Nr. 4200 VV Rn 21).nicht auf freiem Fuß, entstehen die Verfahrensgebühren nach Nr. 4200 und Nr. 4204 VV RVG mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG), vgl. Nr. 4201 und Nr. 4205 VV RVG. In den Fällen der Nr. 4200 Ziff. 1 und 2 VV RVG wird sich der Verurteilte immer nicht auf freiem Fuß befinden, sodass insoweit im Regelfall nur der Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 4201 VV mit Zuschlag statt der Verfahrensgebühr Nr. 4200 VV RVG möglich ist (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4200 VV Rn 21).

 

Rdn 317

2. Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr in der Strafvollstreckung nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, die auf die Ausführung des Auftrages gerichtet ist, bspw. der Informationsaufnahme (Burhoff RVGreport 2007, 8, 10 und StRR 2010, 93). Für die Entstehung reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Ausführung des Auftrags eine erste Tätigkeit entfaltet hat.

 

Rdn 318

3.a) Durch die Verfahrensgebühr werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in den in Nrn. 4200, 4204 VV RVG aufgeführten Verfahren in der Strafvollstreckung abgegolten (Pauschalgebühr), soweit dafür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Als besondere Gebühr ist die Terminsgebühr vorgesehen (vgl. Nr. 4202, 4203, 4206 und 4207 VV RVG), die der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen erhält (→ Strafvollstreckung, Terminsgebühr, Teil J Rdn 301). Die Verfahrensgebühr entsteht als Pauschalgebühr für alle im ersten Rechtszug des Strafvollstreckungsverfahrens entfalteten Tätigkeiten nur einmal (§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 RVG).

 

☆ Die Verfahrensgebühr gilt auch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ab, weil eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) in der Strafvollstreckung nicht entsteht ( s. →  Strafvollstreckung, Grundgebühr , Teil J Rdn  296 ).erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ab, weil eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) in der Strafvollstreckung nicht entsteht (s. → Strafvollstreckung, Grundgebühr, Teil J Rdn 296).

 

Rdn 319

b) Folgende allgemeine Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr erfasst (vgl. a. noch Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil D Rn 522 ff.):

die erstmaligeEinarbeitung in den Rechtsfall, da keine Grundgebühr entsteht,
Aufnahme der Information,
allgemeine Beratung des Mandanten,
Akteneinsicht,
S...

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