Prof. Dr. Ralph Landsittel, Prof. Dr. Ralph Landsittel
Für ein eigenhändiges Testament genügt eine durch den Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB).
Idealerweise wird ein Testament von einem steuerlich erfahrenen Rechtsanwalt entworfen und als ordentliches Testament nach §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Notar veranlasst sodann die amtliche Verwahrung (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG), was die Gefahr des Verlusts oder der Unterdrückung reduziert.
Die Einsicht des Erblassers in die Tragweite und persönliche wie wirtschaftliche Bedeutung seiner Verfügung ist maßgeblich für die Wirksamkeit des errichteten Testaments. Vor allem alters- und krankheitsbedingte Einschränkungen (z.B. Altersdemenz, Alzheimerkrankheit), die eine Testierunfähigkeit begründen können, lassen sich im Nachhinein nur schwer feststellen. In der Praxis kommt daher den Wahrnehmungen des Notars über die Geschäftsfähigkeit (§§ 28, 11 Abs. 1 BeurkG) eine große Bedeutung zu. Aufgrund der vom Notar bejahten Testierfähigkeit können spätere diesbezügliche Streitigkeiten zumindest zum Teil vermieden werden, während es hierüber beim eigenhändigen Testament Zweifel geben kann.
Entschließt sich der Erblasser für die Abfassung eines eigenhändigen ordentlichen Testaments, können Kosten und Gebühren entstehen, wenn das Testament nach §§ 2248 dem zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung überantwortet wird. In diesem Fall entsteht gemäß § 101 KostO eine 1/4 Gebühr. Die Höhe einer Gebühr (§ 32 KostO) richtet sich nach dem Geschäftswert, der nach den §§ 18 ff. KostO zu ermitteln ist.
Achtung:
Ein ordentliches Testament kann ohne Hinzuziehung eines Notars gem. § 2247 Abs. 1 BGB nur handschriftlich und eigenhändig errichtet werden. Mit diesem Programm erstellte und ausgedruckte Texte werden daher nicht allein durch die Unterschrift des Erblassers zum formgültigen Testament, sondern sind formnichtig i.S.d. § 125 BGB.