Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats per E-Mail
Leitsatz (redaktionell)
Eine E-Mail ohne eingescannte Unterschrift erfüllt nicht die Voraussetzungen der Schriftlichkeit i.S.d. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 13.01.2004; Aktenzeichen 2 BV 14/03) |
Tenor
1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.01.2004 wird zurückgewiesen.
2) Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei der Antragstellerin bestehende Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung von 112 in der Kundenniederlassung E. beschäftigter Arbeitnehmer ordnungsgemäß verweigert hat.
Zum 01.07.2001 wurde bei der Antragstellerin ein neues Bewertungs- und Bezahlungssystem eingeführt. In diesem Zusammenhang traten der neue Manteltarifvertrag (MTV), der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), der Entgelttarifvertrag (ETV) und der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) in Kraft. Im Rahmen der Einführung des neuen Tarifsystems wurden die Agenten Hotline Office nach vorheriger entsprechender Bewertung und Entscheidung der dezentralen paritätischen Kommission (dpK) vom 27./28.02.2002 in die Entgeltgruppe V 1 des ERTV eingruppiert.
Die Antragstellerin führte zum 01.05.2002 eine Umorganisation durch, im Zuge der die Funktion des Agenten Hotline Office einer neuen Aufgabenträgernummer (AtNr.) ohne inhaltliche Änderung der Aufgaben zugeordnet und durch die zentrale paritätische Kommission (zpK) mit der Entgeltgruppe T 2 bewertet wurde. Am 08.10.2002 fand eine Abstimmung zwischen den beiden Sprechern (des Arbeitnehmer- und des Arbeitgebersprechers) der zuständigen dpK statt mit dem Ergebnis der Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 5 unter Korrektur der vorherigen Eingruppierung in die Entgeltgruppe V 1.
Nach Ansicht der Antragstellerin war die Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 5 unzutreffend. Sie beantragte daher mit Schreiben vom 25. März 2003 (Bl. 21 ff. d. A.) beim Betriebsrat zunächst per E-Mail und im Nachgang per Post, die Zustimmung zur Eingruppierung der im Einzelnen aufgeführten Mitarbeiter in die Entgeltgruppe T 2 ERTV. Am 01.04.2003 fand die Betriebsratssitzung statt. Am gleichen Tag informierte der Betriebsrat die Antragstellerin per E-Mail über die Beschlüsse aus seiner Betriebsratssitzung (Bl. 82 ff. d. A.), und schickte am 04.04.2003 per E-Mail seine begründete Zustimmungsverweigerung (Bl. 88 ff. d. A.). Das Original ging bei der Arbeitgeberin am 09.04.2003 ein.
Die Beteiligten streiten nunmehr darüber, ob der Betriebsrat seine Zustimmung fristgerecht verweigert hat, insbesondere ob die E-Mail der nach § 99 Abs. 3 BetrVG erforderlichen Schriftform entspricht.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der gestellten Anträge und der gerichtlichen Feststellungen wird auf die Gründe (A) des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.01.2004 (Bl. 111 – 113 d. A.) gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Zustimmungsersetzung mit der in den Gründen unter B (Bl. 114 – 118 d. A.) im Einzelnen ersichtlichen Begründung stattgegeben. Es hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass es gemäß § 32 MTV keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedurfte, da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien sondern zwischen den Betriebsparteien im Rahmen eines Beschlussverfahrens handelt. Dem Arbeitgeber sei es im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht verwehrt, beim Betriebsrat eine andere als die von der Bewertungskommission festgelegte Eingruppierung zu beantragen, auch wenn er sich damit der Gefahr aussetzte, dass der Betriebsrat die Zustimmung unter Bezug auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert, da sich der Arbeitgeber nicht an § 5 Abs. 4 S. 3 ERTV gehalten hat und die Eingruppierung damit gegen den Tarifvertrag verstoße. Des weiteren sei die ordnungsgemäße Unterrichtung über die beabsichtigte Eingruppierung der in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer erfolgt. Der Betriebsrat allerdings habe seine Zustimmung nicht innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Antragstellerin schriftlich verweigert mit der Folge, dass gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG die Zustimmung als erteilt gilt. Die per E-Mail innerhalb der Wochenfrist zuvor übermittelte Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates sei zur Fristwahrung nicht ausreichend, da die E-Mail nicht der Schriftlichkeit nach § 99 Abs. 3 BetrVG entspreche, weil weder Urheberschaft noch Zugang hinreichend nachzuweisen sind.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 09.02.2004 zugestellten Beschluss hat dieser mit Telefax vom 03.03.2004, das am selben Tag beim Landesarbeitsgericht einging, Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 18.03.2004 eingegangenen Schriftsatz vom 16.03.2004 begründet.
Der Beschwerdeführer setzt sich unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumentation mit der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechts...