Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von "Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung" in das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15.01.2004
Leitsatz (redaktionell)
Eine "Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung" ist in die Entgeltgruppe E5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15.01.2004 einzugruppieren.
Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 15.06.2012; Aktenzeichen 7 BV 5/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 15.06.2012 - 7 BV 5/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung von 17 im Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses genannten "Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung" in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen vom 15.01.2004 (ERA) und in diesem Zusammenhang über einen Anspruch der Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) auf gerichtliches Ersetzen der Zustimmung des Beteiligten zu 2 (Antragsgegner) zu einer entsprechenden Ein- bzw. Umgruppierung.
Die Antragstellerin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.. Der Antragsgegner ist der bei ihr gewählte Betriebsrat. Mit den vorgenannten Mitarbeitern hat sie die Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vereinbart. Zum 01.01.2007 wurde bei ihr das ERA eingeführt. Es lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3 Eingruppierung
1. Die Beschäftigten werden entsprechend der Anforderungen ihrer Tätigkeit in eine der 12 Entgeltgruppen E 1 bis E 12 eingruppiert. (...)
2. Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Anforderungsmerkmalen des Entgeltrahmenabkommens (§ 4)
(...)
4. Der Beschäftigte ist entsprechend derjenigen Tätigkeit einzugruppieren, die das Niveau der Gesamttätigkeit prägt, auch wenn regelmäßig oder gelegentlich Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus ausgeübt werden.
Wenn sich durch die Ausführung unterschiedlicher Tätigkeiten und/oder den Einsatz an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ein höheres Anforderungsniveau ergibt, ist dies bei der Eingruppierung entsprechend zu berücksichtigen.
Für die Bewertung des Niveaus der Tätigkeit ist eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen erforderlich. Dabei ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten nicht maßgebend.
(...)
6. Die tariflichen Niveaubeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung.
Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Anforderungsmerkmalen anwendbar, weil Art und Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können.
7. Die Betriebsparteien können freiwillig ergänzende betriebliche Richtbeispiele erstellen.
Bei der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen sind die Entgeltgruppendefinitionen gemäß § 4 einzuhalten.
§ 4 Definitionen der Entgeltgruppen
(...)
E 5
Fachspezifische Aufgaben oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt ist.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.
E 6
Erweiterte fachspezifische Aufgaben oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt ist.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden
Z 6
Es werden Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 6 ausgeführt.
Den Beschäftigten werden zusätzliche dispositive Aufgaben und/oder Aufgaben der Anleitung und Führung von Beschäftigten dauerhaft übertragen.
oder
Dem Beschäftigten werden zusätzliche Tätigkeiten dauerhaft übertragen, die wesentlich über die Anforderungen der Entgeltgruppe E 6 hinausgehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern.
E 7
Umfassende fachspezifische Aufgaben im Rahmen eines Sachgebietes oder hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt ist.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung
oder
durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und eine mindestens einjährige spezifische berufliche Weiterbildung erworben werden.
E 8
Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung
oder
durch eine abgeschlossene 3-jährige Hochschulausbildung (z.B. Ba...