Verfahrensgang

ArbG Eisenach (Urteil vom 15.04.1993; Aktenzeichen 4 Ca 68/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 15.04.1993 wird das Urteil angeändert.

2. Es wird festgestellt, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, den Kläger nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O und hiermit zusammenhängenden Vergütungsnachzahlungen.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages und der dort gestellten Anträge wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Eisenach hat die Klage mit Urteil vom 15.4.1993 abgewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach §§ 22 Abs. 1 Bat-O richte, sondern nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von Anlage Ia zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.6.1991 in der Fassung vom 23.1.1992. Der Kläger erfülle entsprechend der Tätigkeitsmerkmale im Abschnitt E I b Ziffer 1 zur Vergütungsgruppe IVa. Mit seinem Hochschulabschluß als Diplomsportlehrer, sei er als sog Ein-Fach-Lehrer zu behandeln. Für die Vergütungsgruppe III fehle es an einer pädagogischen Hochschulausbildung. Die Mitte der achtziger Jahre eingeführte Prüfung „Methodik des Sportunterrichts” habe der Kläger nicht abgelegt und die vom Kläger 1965 im Rahmen seiner Ausbildung absolvierten Teilfächer stünden einer derartigen Ausbildung nicht gleich.

Gegen dieses, dem Kläger am 25.5.1993 zugestellte Urteil legte der Kläger am 11.6.1993 Berufung ein und begründete diese am 8.7.1993.

Der Kläger greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit rechtlichen Erwägungen an und vertritt die Auffassung, daß er aufgrund seiner Tätigkeit an der Berufsschule, bei der er sowohl Lehrlinge als auch Abiturienten unterrichte, die Voraussetzungen erfülle, um nicht in die Vergütungsgruppe IVa zu fallen. Darüber hinaus verfüge er auch über ein pädagogisches Hochschulstudium. Bei einer inhaltlichen Prüfung seiner absolvierten Unterrichtsfächer ergebe sich, daß seine methodisch-didaktische Ausbildung dem Schulsportunterricht entspreche. Zu berücksichtigen sei weiter, daß er zum Zeitpunkt der Einführung des Unterrichtsfaches „Methodik des Sportunterrichts” an der D. in den 80er Jahren bereits ca. 20 Jahre berufstätig gewesen sei. So sei verständlich, daß er dieses Fach nicht mehr zu absolvieren brauchte. Während seines Studiums habe er jedoch eine pädagogische und auf den Schulsport ausgerichtete Ausbildung erhalten. Er habe das Prüfungsfach „Hospitationen und Lehrversuche” sowie „Methodisches Seminar” absolviert, was durch die Ergebnisse der Zwischenprüfungen nach dem 3. und 5. Studienjahr belegt werde. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, daß die TdL als einseitig von der Arbeitgeberseite aufgestellte Richtlinie keine Rechtsgrundlage für eine Eingruppierung seien.

Der Kläger beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 15.4.1993 unter Az. 4 Ca 68/93 wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, den Berufungskläger nach der Tarifgruppe III des BAT auszuzahlen.
  3. Die Berufungsbeklagte ist zu verurteilen, dem Berufungskläger seit dem 1.7.1991 die Differenz zwischen der Tarifgruppe IVa und III zu zahlen.

Der beklagte Freistaat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt seine erstinstanzlichen Rechtsauffassungen und das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, daß der Kläger, nachdem er die tariflichen Eingruppierungsmerkmale für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O nicht erfülle, nach der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 24.6.1991 in die Vergütungsgruppe IVa BAT-O eingruppiert worden sei. Auf die Ausführungen hierzu im Schriftsatz vom 15.9.1994 (Bl. 96 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Auch unter Beachtung der Verweisung in Nr. 3 a Satz 1 SR 2 LI BAT-O und § 11 Satz 2 BAT-O auf die 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) ergebe sich kein Unterschied, da der Kläger als Diplomsportlehrer nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften in die der Vergütungsgruppe III entsprechende Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden könne. Voraussetzung hierfür sei, daß der Kläger Diplomlehrer sein müßte und eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung auf weisen könnte. Dabei vertritt der Freistaat im weiteren die Auffassung, daß der Kläger als Diplomsportlehrer (Ein-Fach-Lehrer) kein Diplomlehrer im Sinne der 2. BesÜV sei, der für mehrere Fächer ausgebildet wurde. Darüberhinaus fehle es an einem abgeschlossenen pädagogischen Hochschulstudium als Anspruchsvoraussetzung. Dies gelte für alle, die wie der Kläger an der D. L. studiert hätten. Die in den Zeugnissen angeführten Fächer „Pädagogik und Psychologie” und „Theorie der Körpe...

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