Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabepflicht eines Verwerters künstlerischer und publizistischer Werke bzw. Leistungen

 

Orientierungssatz

1. Nach § 24 Abs. 2 KSVG ist ein Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn es nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, sofern im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Hierzu zählt u. a. ein Unternehmen, das karnevalistische Sitzungen veranstaltet, bei denen von ihm engagierte Musiker auftreten.

2. Nach § 31 KSVG gilt für die Verjährung der Beitragsansprüche zur Künstlersozialabgabe § 25 SGB 4 entsprechend. Damit verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber nach § 25 Abs. 2 SGB 4 gehemmt, vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - B 3 KS 2/11 R und vom 20. März 1997 - 3 KR 17/96.

3. Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs setzt voraus, dass der Versicherungsträger die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen, vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 598,- Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2011, abgeändert durch Bescheid vom 7. Oktober 2011.

Bezüglich des Sachverhalts wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe I des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. Mai 2012 Bezug genommen.

Gegen den Beschluss vom 25. Mai 2012, zugestellt am 4. Juni 2012, hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, er sei kein sonstiges Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG), deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Er pflege und fördere überwiegend karnevalistisches Brauchtum. Daher bestehe keine Abgabepflicht nach dem KSVG. Er miete Musikgruppen nicht zur Bestreitung von Tanzveranstaltungen; vielmehr würden diese hauptsächlich zur Begleitung und Unterstützung des karnevalistischen Programms, das zirka 75 v.H. der jeweiligen Veranstaltung umfasse, beauftragt und honoriert. Die Band gestalte Ein- und Ausmarsch des jeweiligen Programmbeitrages, unterhalte das Publikum mit “Schunkelrunden„ oder fördere die Stimmung mit musikalischen Einlagen. Während des karnevalistischen Programms könne nicht getanzt werden. Es gehe ihr nicht darum, das Publikum mit künstlerischen Beiträgen zu unterhalten, sondern die Traditionen des Karnevals fortzuführen. Keinesfalls stehe bei den Veranstaltungen die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen der Programmteilnehmer im Vordergrund. Auch sei die Forderung für das Jahr 2005 verjährt. Insoweit habe sich das Sozialgericht (SG) lediglich auf den Abhilfebescheid vom 7. Oktober 2011 bezogen, obwohl die dortigen Ausführungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Er verfüge nach dem Kontoauszug vom 4. September 2012 über ein Guthaben in Höhe von 13.054,01 €, wovon er notwendige Ausgaben bestreite.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Mai 2011 gegen den Bescheid der vom 7. April 2011, abgeändert durch Bescheid vom 14. September 2011, anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Ansicht fest. In dem streitigen Zeitraum habe der Beschwerdeführer 11 Beschäftigte angemeldet, sodass ihre Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Bescheide nach § 28 p Abs. 1 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gegeben sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat bei der gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen ist.

Nach § 8...

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