Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
Orientierungssatz
1. Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge ist nach § 12a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 5 RVG u. a. erforderlich, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt.
2. Hierzu bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt.
3. Eine vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann mit einer Anhörungsrüge nicht gerügt werden. Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörverstoßes zur Überprüfung einer den Betroffenen ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2018, Az.: L 1 SF 818/18 B wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) entspricht.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 12a Abs. 1 Nr. 1 RVG), die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 12a Abs. 2 Satz 1 RVG) und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 12a Abs. 2 Satz 5 RVG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung, denn er hat mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ≪GG≫, § 62 SGG) durch diesen Beschluss nicht dargetan.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 12a RVG die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet allerdings die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Bundessozialgericht ≪BSG≫, Beschluss vom 11. September 2009 - Az.: B 6 KA 1/09 C unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Beschluss vom 20. Februar 2008 - Az.: 1 BvR 2722/06, nach Juris). Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen. Es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Grundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Soweit er mit seiner Rüge geltend macht, dass der Beschluss eine Überraschungsentscheidung darstelle und er bei Einräumung rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen hätte, dass ein Vorschuss in Höhe von 484,29 Euro festgesetzt und ausgezahlt worden sei, hat er damit nicht ansatzweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt. Dass es in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren um die Abrechnung einer Vorschusszahlung geht, ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 18. April 2018, wonach die Beteiligten nach Ruhensstellung des zugrundeliegenden Rechtsstreits über die Höhe der Vorschusszahlung streiten. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2018 beantragt, den Vorschuss für die Verfahrenskosten auf insgesamt 756,99 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat er auf die bisherige Dauer und den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abgestellt. Bereits daher ist es ausgeschlossen, dass die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8. November 2018 zur Ermittlung der Höhe eines angemessenen Kostenvorschusses nach § 47 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) überraschend sein können. Denn der Beschwerdeführer hat durch die Einlegung zunächst der Erinnerung und der anschließenden Beschwerde selbst die Überprüfung der Höhe des Vorschusses veranlasst. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat sodann die Staatskasse zum Anlass genommen, ebenfalls Erinnerung einzulegen.
Soweit der Beschwerdeführer weiterhin geltend macht, dass nach den Grundsätzen der reformatio in peius der festgesetzte Vorschuss nicht wegen seiner Beschwerde geringer festgesetzt werden kann, als er bereits ausgezahlt worden ist, rügt er die inhaltliche...