Verfahrensgang
SG Suhl (Urteil vom 29.05.1997; Aktenzeichen S 5 V 857/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Sozialgerichts Suhl vom29. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1930 geborene Ehemann der Klägerin, … V. betrieb in S. die Gaststätte, … In der Nacht vom 22. Dezember 1991 zum 23. Dezember 1991 wurde in diese Gaststätte eingebrochen. Der oder die Täter drangen über ein Fenster des Clubraums in den Raum der Gaststätte ein, brachen einen oder zwei Spielautomaten auf und wurden von dem in der Gaststätte übernachtenden Ehemann der Klägerin dabei überrascht. Dieser war mit einer Gaspistole bewaffnet, aus der mehrere Schüsse abgefeuert wurden. Die Täter flüchteten. Herrn V. gelang es über Notruf telefonisch die Polizeiinspektion Suhl zu verständigen.
Beim Eintreffen der Polizeibeamten gegen 01.40 Uhr morgens machte Herr V. bereits einen angeschlagenen und benommenen Eindruck. Das Atmen fiel ihm schwer. Den Polizeibeamten gegenüber teilte er mit, daß er mit einer Gaspistole geschossen habe. Auf weiteres Befragen gab Herr V. zu verstehen, daß er den Täter gesehen habe. Er könne ihn allerdings nicht beschreiben, da zu diesem Zeitpunkt kein Licht in der Räumlichkeit gebrannt habe. Er habe nur eine Gestalt gesehen. Die Polizeibeamten inspizierten zunächst den Gastraum und konnten hier feststellen, daß mehrere Stühle umgeworfen und Tische verrückt worden waren. Die Eingangstür zur Gaststätte war von innen beschädigt worden. Im Gastraum befanden sich daneben drei Patronen für die Gaspistole, die im Besitz von Herrn V. gewesen war. Während der Untersuchung des Tatortes verschlechterte sich der Zustand von Herrn V. Aus dem Munde kam es zu einer starken Schaumbildung. Er atmete kaum noch und war danach nicht mehr ansprechbar. Die Polizeibeamten leisteten Erste Hilfe und verständigten den Notarzt. Gegen 02.00 Uhr konnten die beiden Polizeibeamten weder Puls noch Atemtätigkeit bei Herrn V. feststellen. Der gegen 02.10 Uhr eingetroffene Notarzt konnte nur noch den Tod von Herrn V. feststellen.
Am 23. Dezember 1991 erfolgte im gerichtsmedizinischen Institut des Bezirkskrankenhauses S. eine Obduktion. Die Obduzenten Dr. med. D. und Dr. S. kamen in einer vorläufigen Beurteilung dabei zu dem Ergebnis, daß keine Hinweise für äußere Gewalteinwirkung bestünden. Die Befunde deuteten auf ein akutes Herzversagen bei vorbestehender schwerer Herzkreislauferkrankung hin. Das von der Polizei und dem Leichenschauarzt beobachtete und durch die Sektion bestätigte schwere Lungenödem sei als Symptom eines akuten Linksherzversagens zu werten. Eine Einwirkung von Reizgasen auf die Luftwegeschleimhaut als Ursache des Lungenödems sei ihres Erachtens auszuschließen. Nach toxikologisch-chemischer und feingeweblicher Untersuchung teilte Dr. D. gegenüber der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Suhl mit, die bei der Sektion erhobenen Befunde seien durch die feingeweblichen Untersuchungen bestätigt worden. Herr V. sei an den Folgen einer vorbestehenden schweren Herzkreislauferkrankung gestorben. Das Ereignis in der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1991 könne den Todeszeitpunkt mitbestimmt haben. Ohne vorbestehende Erkrankung wäre der Tod aber nicht eingetreten.
Die weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen blieben erfolglos. Das Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Herrn V. wurde nach § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung (StPO) unter dem 10. Juni 1992 eingestellt, da nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine Anhaltspunkte vorlägen, aus denen sich der Verdacht eines strafbaren Verhaltens Dritter am Tod des Verstorbenen ergeben könnten.
Die Klägerin stellte am 25. August 1992 bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Witwenversorgung nach dem OEG.
Nach Beiziehung der Ermittlungsakten wurde der Antrag mit dem Bescheid vom 21. Juli 1993 mit der Begründung abgelehnt, anspruchsbegründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG sei unter anderem ein tätlicher Angriff. Dieser müsse bewiesen sein, dies bedeute, es müsse eine so hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß ein solcher Angriff stattgefunden habe, daß darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht von der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden könne. Ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit könne nicht angenommen werden. Hinweise darauf, daß ein tätlicher Angriff auf Herrn V. stattgefunden habe, hätten sich nicht ergeben. Vielmehr sei festgestellt worden, daß der Tod ohne die vorbestehende Herzfreislauferkrankung nicht eingetreten wäre. Es müsse davon ausgegangen werden, daß infolge Übererregung eine Herzsensation ausgelöst worden sei, die letztlich zum Herzstillstand geführt habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 7. Juli 1993 mit der Begründung Widerspruch ein, daß nicht nur körperliche, sondern au...