Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung eines forstwirtschaftlichen Unternehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung
Orientierungssatz
1. Der forstwirtschaftliche Unternehmer ist zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu veranlagen. Maßgeblich ist ein Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, welches die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Eine Verpachtung zur Jagdausübung ändert an der Eigenschaft als forstwirtschaftliche Fläche solange nichts, als auf ihr forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen.
2. Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, so ist derjenige Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.
3. Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen sind das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Diese sind durch Satzungsrecht festzulegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2 308,08 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Berufungskläger (Kläger) beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) ist und ob die für die Umlagejahre 1999 bis 2003 ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juli 1998 erwarb der Kläger rund 300 ha Wald im Landkreis P.; Besitz und Lasten gingen am 30. August 1998 auf den Kläger über. Die Beklagte erhielt hiervon erst im Juni 2004 Kenntnis. Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest; mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte die Beiträge für die Kalenderjahre 1999 bis einschließlich 2003 fest und forderte vom Kläger Beitragszahlungen von insgesamt
2 308,08 Euro.
Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 20. Juli 2004 blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 verwies die Beklagte unter anderem darauf, dass es für die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht erforderlich sei, dass das zu versichernde Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehme.
Mit der beim Sozialgericht Altenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein - auf die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 gerichtetes - Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er die streitgegenständlichen Grundstücke im Dezember 2003 veräußert habe und Besitz, Nutzen und Lasten am 1. Januar 2004 auf den Erwerber übergangen seien. Auch sei er niemals als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen, sondern habe sein Einkommen allein aus dem Betrieb eines Sanitär- und Heizungsbauunternehmens bezogen. In diesem Zusammenhang hat er zudem darauf verwiesen, dass er die Forstgrundstücke ohne Gewinnerzielungsabsicht erworben habe. Arbeiten forstwirtschaftlicher Art habe er nicht selbst erledigt, vielmehr habe er diese durch beauftragte (Fremd-)Unternehmer ausführen lassen. Der Kläger hat darüber hinaus vorgetragen, dass ein von der Beklagten abzudeckendes Unfallrisiko zu keiner Zeit bestanden habe, weil die Grundstücke zur Jagdausübung verpachtet worden seien und auftretende Unfallrisiken durch den Pächter versichert gewesen seien. Weiterhin hat er die Einrede der Verjährung nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erhoben; hilfsweise hat er eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 183 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beansprucht. Abschließend hat der Kläger die Rechtsansicht vertreten, dass die Erhebung von Beiträgen für zurückliegende, schadensfreie Jahre gegen die guten Sitten, das Sozialstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
Im weiteren Fortgang des Klageverfahrens hat das Gericht der Beklagten mit richterlicher Verfügung vom 24. Januar 2007 mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung für März/April 2007 geplant sei. Mit richterlicher Verfügung vom 31. Januar 2007 hat das Gericht sodann den 21. Februar 2007 als Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt; die Beteiligten sind entsprechend geladen worden. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er an der Wahrnehmung des Gerichtstermins am 21. Februar 2007 verhindert sei. Der Prozessbevollmächtigte hat sodann unter anderem ausgeführt: “Da der Sach- und Streitstand dem nicht entgegenstehen dürfte, wird ... beantragt, gem. § 124 Abs. II SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden„. Das Gericht hat diesen Schriftsatz der Beklagten übermittelt und angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünde. Mit ...