Verfahrensgang
AG Meiningen (Aktenzeichen VI 446/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Meiningen vom 22.12.2021 abgeändert:
Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) wird für den Zeitraum vom 27.05.2020 bis 31.03.2021 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 6.162,62 EUR festgesetzt und zwar
a) aus dem Nachlass in Höhe von 4.878,23 EUR und
b) gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1.284,39 EUR.
Der Nachlasspfleger kann aus dem aktuellen Kontoguthaben in Höhe von 5.608,16 EUR Auslagen in Höhe von 729,93 EUR entnehmen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.05.2020 Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers angeordnet und zunächst Rechtsanwältin B. als Nachlasspflegerin ausgewählt. Als Wirkungskreis wurde die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Abwicklung des Erbbaurechts bestimmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18.03.2021 ist sodann Rechtsanwalt Dr. St.l anstelle von Rechtsanwältin B. zum Nachlasspfleger bestellt worden.
Für den Erblasser bestand ein Erbbaurecht am Grundstück, gelegen in .... Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude stand nach dem Tod des Erblassers leer. Durch den Nachlasspfleger wurden im Zeitraum vom 24.06.2020 bis 07.10.2020 insgesamt acht Objektkontrollen durchgeführt.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 beantragte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit nach Maßgabe seiner Tätigkeitsauflistung, und zwar in Höhe von 4.866,93 EUR gegen den Nachlass und in Höhe von 1.290,47 EUR gegen die Staatskasse.
Der Bezirksrevisor trat dem Vergütungsantrag teilweise entgegen. Er vertrat die Auffassung, dass die abgerechneten Kosten für die Objektkontrollen nicht erstattungsfähig seien. So stehe der Prüfungs- und Kontrollaufwand in keinerlei Verhältnis zum Wert des Objektes, welches ohnehin im Eigentum der Pfarrei stehe und der Erblasser dieses lediglich als Erbbauberechtigter genutzt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kontrollen alle 14 Tage haben stattfinden müssen. Weder der Schutz vor Vandalismus, noch Gefahren durch Witterungseinflüsse würden eine derartige Verfahrensweise rechtfertigen.
Das Nachlassgericht hat sich der Argumentation des Bezirksrevisors angeschlossen und mit Beschluss vom 22.12.2021 die beantragte Vergütung lediglich in Höhe von 4.619,21 EUR gegen den Nachlass festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2). Er verweist darauf, dass aufgrund der bestehenden Haftung Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht hätten ergriffen werden müssen. Da ein Ende der ergriffenen Maßnahmen nicht absehbar gewesen sei und das Verfahren sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habe, wäre auch eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen etwaigen Dritten kaum möglich gewesen. Darüber hinaus hätten die für einen Dritten anfallenden Kosten auch nicht dauerhaft aus dem Nachlass getragen werden können. Schließlich wären diese Kosten aus dem Vertragsverhältnis auch aus der Staatskasse ersetzt worden.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
von dem aktuellen Kontoguthaben in Höhe von 5.608,16 EUR die Auslagen i.H.v. 742,08 EUR in Abzug zu bringen sowie die Vergütung i.H.v. 4.866,93 EUR gegen den Nachlass sowie die Vergütung i.H.v. 1.290,47 EUR gegen die Landeskasse festzusetzen.
Der Bezirksrevisor verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Verfahrenspfleger verweist darauf, dass der Nachlasspfleger in seinen Entscheidungen zur Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses frei sei und ihm insoweit die Wahl obliege, einen Dienstleister zu beauftragen oder gegebenenfalls diese Tätigkeiten auch selbst zu übernehmen.
II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG.
Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1) Liegt - wie hier - ein teilmittelloser Nachlass vor, weil der vorhandene Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung aller vom Nachlasspfleger geleisteten Stunden ausreicht, so besteht ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers aus §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 1836 Nr. 2 BGB gegen den Nachlass, soweit dieser vermögend ist, und hinsichtlich der verbliebenen Stunden nach den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG gegen die Staatskasse (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 16/20 und IV ZB 36/20).
Der Senat teilt die Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamm (vgl. NLPrax 2020, 79), Düsseldorf (Beschluss vom 29. Juli 2021 - I-3 Wx 87/20 -, juris) und Saarbrücken (NJW-RR 2015, 844), wonach auch im Festsetzungsverfahren eine Kontrolle der vom Nachlasspfleger entfalteten Tätigkeiten und abgerechneten Auslagen auf ihre Zwe...