Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 19.03.2021, Az. HR ... aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 13.08.2020 (UR-Nr. ... des Notars Dr. S ...) zur Eintragung angemeldete Tatsache betreffend die Änderung der Satzung in § 4 (Geschäftsjahr) in das Handelsregister einzutragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 19.03.2021, Az. HR ..., wird als unzulässig verworfen.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin zu 1 war zunächst das Kalenderjahr. Am 13.01.2021 wurde beim Amtsgericht Jena - Registergericht - durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1 angemeldet, dass die Satzung in § 4 (Geschäftsjahr) geändert bzw. neu gefasst wurde (UR-Nr. ... des Notars S ...; Sonderband Beschwerdeverfahren). Beigefügt war das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2020, in der der Beschluss gefasst wurde, § 4 der Satzung dahingehend zu ändern und neu zu fassen, dass das Geschäftsjahr am 01.10. eines jeden Jahres beginnt und am 30.09. des Folgejahres endet. Ebenfalls beigefügt war die Satzung mit dem geänderten Wortlaut (Blatt 162 - 170 der Registerakte).
Das Amtsgericht - Registergericht - wies darauf hin, dass unzulässigerweise offen gelassen werde, welchen Zeitraum das Rumpfgeschäftsjahr umfassen solle. Die rückwirkende Änderung eines Geschäftsjahrs sei unzulässig.
Mit Beschluss vom 19.03.2021 (Blatt 158 RS der Registerakte) wies das Registergericht die Anmeldung zurück.
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 am 24.03.2021 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden, die der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1 für diese und zugleich im eigenen Namen eingelegt hat. Mit der Beschwerde wird vorgetragen, es gehe nicht um eine Rückwirkung der Satzungsänderung. Die Umstellung werde mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister wirksam. Beschlossen worden sei ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr ab dem Datum der Eintragung der Satzungsänderung. Der Rechtsverkehr könne durch Einsichtnahme in das Handelsregister unschwer feststellen, wann die Satzungsänderung eingetragen und damit wirksam wurde. Im Übrigen beziehe sich das Prüfungsrecht des Registergerichtes nicht auf den angemeldeten Sachverhalt, da keiner der in § 9c Abs. 2 GmbHG genannten Tatbestände einschlägig sei.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig und begründet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist hingegen unzulässig.
1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1 hat die Beschwerde ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin zu 1 und auch im eigenen Namen eingelegt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig, da diese als Antragstellerin durch die Zurückweisung der Anmeldung in ihren Rechten verletzt sein kann, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Da das Geschäftsjahr in der Satzung der Beschwerdeführerin zu 1 verankert war, enthält die Änderung des Geschäftsjahres eine Satzungsänderung (Baumbach/Hueck - Zöllner/Noack, GmbHG, 22. A., § 53 GmbHG, Rn. 27; Priester/Tebben in: Scholz, GmbHG, 12. A., § 53 GmbHG, Rn. 139; Münchener Kommentar zum GmbHG - Harbarth, 3. A., § 53 GmbHG, Rn. 246), deren Änderung nach § 54 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmeldung erfolgt durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft, welche durch deren Zurückweisung beschwert wird (Baumbach/Hueck - Zöllner/Noack, aaO, § 54 GmbHG, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88 -, Rn. 13, 14, juris).
Die durch den Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist hingegen als unzulässig zu verwerfen, weil der Verfahrensbevollmächtigte nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann, §§ 68 Abs. 2, 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Die Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen setzt eine Rechtsbeeinträchtigung in der Person des Notars voraus (Keidel - Meyer-Holz, FamFG, 20. A, § 59 FamFG, Rn. 22, 24) an welcher es im Falle der Anmeldung der Satzungsänderung durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft fehlt (Keidel - Meyer-Holz, aaO, § 59 FamFG, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. März 2019 - 3 Wx 207/18 -, Rn. 8, juris).
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist begründet.
a) Im Hinblick auf Satzungsänderungen ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 9c, 57a GmbHG, dass auch nicht unter § 57a GmbHG fallende Satzungsänderungen der registergerichtlichen Prüfung unterliegen. Dem Prüfungsrecht entspricht insoweit eine Prüfungspflicht, die sich aus dem Wortlaut von § 9c Abs. 1 GmbHG ergibt (Münchener Kommentar zum GmbHG - Harbarth, aaO, § 54 GmbHG, Rn. 60).
Das Registergericht ...