Leitsatz (amtlich)
Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann angenommen werden, wenn im Bereich einer Tunnelkette höchstens 80 km/h zugelassen sind, dieser Hinweis mehrfach wiederholt wird und trotzdem eine Geschwindigkeit von 95 km/h bis knapp unter 100 km/h gefahren wird. (bku)
Zur Frage einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im unteren Bereich bei vielfacher Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Thüringer Tunnelkette
Verfahrensgang
AG Suhl (Entscheidung vom 13.02.2007; Aktenzeichen 5 OWi 330 Js 23668/06) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 02.08.2006 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am 06.05.2006 um 19 km/h (16:16 Uhr), um 14 km/h (16:11 Uhr) und um 13 km/h (16:13 Uhr) ein Bußgeld i.H.v. 50,00 EUR festgesetzt.
Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Suhl Termin zur Hauptverhandlung an, wobei es den Betroffenen darauf hinwies, dass von 3 tateinheitlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 19, 16 und 15 km/h auszugehen sei und auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung in Betracht komme.
Mit Urteil vom 13.02.2007 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in 3 tateinheitlich begangenen Fällen von 16, 15 und 19 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 EUR.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 06.05.2006 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen, die Bundesautobahn 71 in Richtung Schweinfurt. Hierbei passierte er auch die sog. Thüringer Tunnelkette, einschließlich der zwischenliegenden Freistücke.
In der Tunnelkette, einschließlich der Freistücken, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit einheitlich auf 80 km/h festgesetzt. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb der Tunnelkette, einschließlich der Freistücken, an nachfolgenden Autobahnabschnitten (jeweils Kilometerangabe) durch entsprechende Verkehrszeichen dem jeweiligen Kraftfahrzeugführer deutlich gemacht:
111,9; 112,1; 112,7; 113,2; 113,6; 114,5; 114,7; 115,4; 116,0; 116,6; 117,3; 117,9; 118,5; 119,1; 119,7; 120,3; 121,0; 121,7; 122,3; 122,8; 123,1; 123,3; 123,7; 124,1; 124,5; 125,1.
Die Verkehrszeichen befinden sich für jede Fahrspur über bzw. neben den Fahrbahnen.
Darüber hinaus wird vor dem Eingang in die Tunnelkette bereits in Höhe des Tunnels Alte Burg, nachfolgend dann auch in Höhe der Anschlussstelle Oberhof durch ein entsprechendes Schild darauf hingewiesen, dass in den nachfolgenden Autobahnabschnitten Radarkontrollen stattfinden.
In Kenntnis dieser Gesamtumstände entschloss sich der Betroffene, entgegen der festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, deutlich schneller zu fahren.
In Höhe der Messstelle km 117,2 wurde er mit oben genannten Pkw um 16:11:48 Uhr in der Spur 2 fahrend mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h, um 16:13:41 Uhr in Höhe der Messstelle km 120,3 in der Spur 1 fahrend mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h und nach dem Verlassen des Rennsteigtunnels und des Durchfahrens des Hochwaldtunnels dann im Freistück in Höhe der Messstelle des km 125,2 um 16:16:37 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h festgestellt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden durch die an den zuvor genannten Messstellen jeweiligen fest installierten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Sensoren fest im Straßenbelag installiert, festgestellt. Alle drei Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen waren zum Tatzeitpunkt durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen geeicht.
Unter Berücksichtigung der Eichfehlergrenzen, welche ± 1 % bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h und ± 3 % des richtigen Wertes bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h (betragen), betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten um 16:11:48 Uhr 96 km/h, um 16:13:41 Uhr 95 km/h und um 16:16:37 Uhr 99 km/h.
Die von dem Betroffenen tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wurde so gewählt, dass er bei einer einmaligen Feststellung mit einer Festsetzung einer Geldbuße unter der im VZR eintragungsfähigen Grenze von 40,00 EUR rechnete."
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil richtet sich der Betroffene mit seinem am 20.02.2007 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 15.03.2007 mit am 05.04.2007 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers vom 04.04.2007 begründet wurde.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zunächst im Rahmen einer Verfahrensrüge die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Weiterhin wird die allgemeine Sachrüge erhoben und insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei gering...