Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 812

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen 6 O 772/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mühlhausen vom 20.12.1999 – Az. 6 O 772/99 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.086,96 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.5.1999 zu zahlen.

II. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Beklagten wird auf 11.086,96 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger hat erstinstanzlich vom Beklagten die Rückzahlung der Mehrwertsteuer aus einem Gebrauchtwagenkauf verlangt, die er an den Beklagten zusätzlich zum Nettokaufpreis gezahlt hatte. Zur Begründung des Rückzahlungsanspruchs hat er vorgetragen, dass der Kaufvertrag nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger kaufte beim Beklagten durch einen schriftlichen Kaufvertrag vom 6.1.1998 dessen gebrauchten PKW Marke Daimler Benz 320 SL zum Kaufpreis von brutto 85.000 DM, der zum Privatvermögen des Beklagten gehörte, was die Parteien aber bei Vertragsabschluss nicht wussten. Sie gingen irrtümlich davon aus, dass er zum Betriebsvermögen gehöre. Der Beklagte übergab den PKW an den Kläger, der Kläger bezahlte den Kaufpreis an den Beklagten.

Im Kaufvertrag heißt es:

„Kaufpreis (Netto) 73.913,04 DM

+ 15 %(MwSt) 11.086,96 DM

(brutto) 85.000,00 DM”

Der Kläger machte die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte dies zunächst an. Als es aber beim Kläger die Umsatzsteuer prüfte, stellte sich heraus, dass der PKW nicht zum Betriebsvermögen des Beklagten gehört hatte, sondern zu dessen Privatvermögen. Das Finanzamt verlangte daher die erstattete Vorsteuer vom Kläger zurück.

Der Beklagte berichtigte den Kaufvertrag dahin gehend, dass im Kaufpreis keine Umsatzsteuer enthalten war, sondern der Kaufpreis netto wie brutto 85.000 DM betragen sollte. Dies teilte er dem Kläger in einem Schreiben vom 20.7.1998 mit. Der Kläger lehnte die Berichtigung ab und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 26.4.1999 unter Fristsetzung bis zum 10.5.1999 zur Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf. Er machte geltend, dass der Beklagte ihn über die Umsatzsteuerpflichtigkeit getäuscht habe.

Der Kläger hat vorgetragen:

Es sei für ihn anlässlich des Kaufvertragsabschlusses wichtig gewesen, dass er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen konnte. Der Beklagte habe ihm hierzu die Auskunft erteilt, dass der Kaufvertrag auf seiner – des Beklagten Seite – der Umsatzsteuer unterliege. Dies habe sich später als unrichtig herausgestellt. Beide Parteien seien sich aber bei Vertragsabschluss darin einig gewesen, dass der Beklagte die im Kaufvertrag genannte Mehrwertsteuer nicht für sich behalten sollte, sondern an das Finanzamt … abführen sollte. Als dann das Finanzamt vom Beklagten die Mehrwertsteuer eingefordert habe, habe dieser sie nicht abgeführt, sondern erklärt, dass der Kaufvertrag für ihn umsatzsteuerfrei sei.

Für ihn – den Kläger – habe sich der PKW letztlich um den Umsatzsteueranteil verteuert, was von den Parteien nicht gewollt gewesen sei. Der Beklagte sei um die Mehrwertsteuer rechtsgrundlos bereichert und müsse diese daher an den Kläger zurückzahlen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.086,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.5.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Er brauche die Mehrwertsteuer nicht an den Kläger zurückzahlen, da der Wagen ohne Mehrwertsteuer verkauft worden sei.

Der Kläger habe anlässlich des Kaufs nicht erklärt, dass die Vorsteuer für ihn von Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht erklärt, dass er das Fahrzeug geschäftlich nutzen wolle. Er bestreite, dass der Kläger überhaupt die persönlichen Voraussetzungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung erfülle.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei, was der Kläger beantragt hatte.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 20.12.1999 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Mehrwertsteuer habe. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei Vertragsabschluss keine Rolle gespielt.

Gegen das – ihm am 29.12.1999 zugestellte – Urteil des LG Mühlhausen vom 20.12.1999 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.1.2000, eingegangen am gleichen Tag (Montag), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.2.2000, eingegangen ebenfalls am gleichen Tag, begründet.

Der Kläger trägt vor: Es könne nicht richtig sein, dass der Beklagte die im Vertrag ausgewiesene Mehrwertsteuer für sich behalten dürfe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Er könne nichts dafür, dass der Kläger nicht in den Genuss des Vorsteuerabzuges gelangt sei.

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