Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 3 O 1480/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.10.2015, Az. 3 O 1480/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin, ein Gerüstbauunternehmen, begehrt weitere Zahlungen aus zwei mit dem Beklagten geschlossenen Verträgen über Gerüstbauarbeiten. Im Streit steht hierbei ein Mehrmengenausgleich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bei der Vorhaltung mehrerer Gerüste.
Der Beklagte schrieb für den Neubau einer Jugendstrafanstalt in I_ die Gerüstbauarbeiten in zwei Losen öffentlich aus. Gegenstand des Loses Gerüstbau 1 waren sämtliche Gerüstbauarbeiten (Lieferung, Auf- und Abbau, Gebrauchsüberlassung) für die Errichtung von 6 Gebäuden, des Loses Gerüstbau 2 für die Errichtung von 10 Gebäuden.
Grundlage beider Ausschreibungen waren insbesondere von der Beklagten erstellte Leistungsbeschreibungen und Besondere Vertragsbedingungen, welche in der Einleitung die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) teilweise einbeziehen. Ein Bauzeitenplan lag der Ausschreibung nicht zu Grunde.
Auf der Grundlage der Angebote der Klägerin vom 15.07.2010 auf diese Lose, wegen deren Einzelheiten auf Anlage B1 verwiesen wird, erteilte der Beklagte am 13.09.2010 den Zuschlag auf beide Angebote (Anlage B2).
Unter Punkt 1.2 der Besonderen Vertragsbedingungen haben die Parteien vereinbart, dass die Baumaßnahme abschnittsweise im Rahmen eines kontinuierlichen Bauablaufes im Zeitraum von 03/2010 bis 01/2013 durchgeführt wird und die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 01.11.2012 vorgesehen ist. Die Gebäude waren in einer bestimmten Reihenfolge schrittweise nach Anweisung der Bauleitung einzurüsten. Mit dem Abruf der Leistungen zu den einzelnen Gebäudeteilen 4 Wochen vor dem vorgesehenen Ausführungsbeginn sollten die unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausführungszeiträume im aktuellen Bauzeitenplan des Auftraggebers bestimmten Baubeginn- und Fertigstellungstermine zu verbindlichen Vertragsfristen werden.
Einen Bauzeitenplan, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K3 verwiesen wird, hat der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2010 zur Verfügung gestellt.
Die von der Klägerin erbrachten Leistungen sind mangelfrei und von dem Beklagten abgenommen worden. Über ein während der Leistungserbringung von Seiten der Klägerin gestelltes Preisänderungsverlangen für verlängerte Standzeiten der Gerüste erzielten die Parteien keine Einigung.
Die Klägerin rechnete ihre Leistungen mit den Schlussrechnungen vom 22.03.2013 (Anlage K4) für das Los Gerüstbau 1 und vom 17.08.2012 (Anlage K9) für das Los Gerüstbau 2 ab.
Bei der Prüfung der Schlussrechnungen kürzte der Beklagte diejenigen Rechnungspositionen der Klägerin, die mit "Mehrkosten für die zusätzliche Anmietung von Gerüstmaterial der Pos. ... über den 110 % Mengenansatz auf der Grundlage des §§ 2 Abs. 5 VOB/B" bezeichnet waren und in der Beschreibung der Positionen eine Berechnung angeblicher Mehrkosten auf der Basis eines angeblich marktüblichen Mietpreises enthielten, und brachte den Restbetrag der Rechnungen zum Ausgleich.
Die Kürzungen hält die Klägerin für unberechtigt. Sie habe ihre Gerüste wegen Störungen im Bauablauf sowie Verzuges anderer Gewerke für einen deutlich längeren Zeitraum vorhalten müssen.
Sie hat behauptet, sie habe aufgrund des erheblichen Mehrbedarfs an Gerüststellung von anderen Gerüstbauunternehmen zusätzliche Gerüste anmieten müssen. Das gemietete Material sei ausschließlich zur Deckung der Mehrbedarfe beim Bauvorhaben JSA ... verwendet worden.
Unter Zugrundelegung angemessener Mietpreise könne sie deshalb gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B für verlängerte Standzeiten höhere Einheitspreise verlangen. Der Beklagte müsse sich hierbei eine Neupreisbildung entgegenhalten lassen, die nicht auf die Preisbildungsgrundsätze der vereinbarten Leistungspositionen und Einheitspreise beschränkt sei, sondern ausnahmsweise - wie abgerechnet - auf eigenständiger Grundlage gebildet werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 153.627,67 EUR nebst 9 % Zinsen aus 89.145,88 EUR seit dem 01.07.2013 und aus weiteren 64.481,79 EUR seit dem 10.10.2012 und weitere 2305,40 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit vorgerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin einen Mehrbedarf auf der Grun...