Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 1112/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 03.06.2022, Az. 8 O 1112/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... im Zusammenhang mit der Schadennummer .... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die BMW AG aus dem Kauf eines BMW X3 (...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 9,5 % und die Beklagte zu 90,5 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist - soweit es Bestand hat - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Pflicht zur Kostentragung der Beklagten für das beabsichtigte außergerichtliche Vorgehen und die erste Instanz bezüglich der Wahrnehmung ihrer Ansprüche gegen die BMW AG im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Weiter begehrt sie Freistellung von den Kosten des vorgerichtlichen Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, Versicherungsnummer Nr. ... . Einbezogen sind die Versicherungsbedingungen NRV 2007 Plus (vgl. Anlage B1).

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2021 mit, dass sie gegen den Hersteller Schadensersatzansprüche, die Anfechtung des Kaufvertrages sowie einen Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund einer Manipulation der Abgassteuerung geltend machen wollten (vgl. Anlage K1).

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 02.03.2021 eine Kostendeckungszusage mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten des Vorgehens ab (vgl. Anlage K2).

Auch nach Übermittlung des anwaltlichen Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.03.2021 (vgl. Anlage K3), das im Ergebnis hinreichende Erfolgsaussichten bejahte, lehnte die Beklagte die Deckung ab.

Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin die Freistellung von den Gebühren des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens in Höhe von 627,13 EUR, das nach der Verweigerung der Deckung erforderlich geworden sei. Hierbei geht die Berechnung von einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe von 5.956,32 EUR aus, der dem Kostenrisiko in der Hauptsache (außergerichtlich und 1. Instanz) entspreche. Bezüglich der Berechnung des Kostenrisikos wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Seite 20 - 22 verwiesen.

Der beabsichtigten Klage gegen die BMW AG liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin erwarb am 13.06.2013 einen dieselbetriebenen BMW 330d X (..., EU5, Motorbezeichnung N57 (davon gehen sowohl Klägerin als auch Beklagte aus, bei der Motorbezeichnung "B57" im Tatbestand des Urteils dürfte es sich um ein Versehen handeln), als Gebrauchtwagen, Datum der Erstzulassung 24.06.2010, zu einem Preis von 23.775 EUR (vgl. Kaufvertrag Anlage K4, Zulassungsbescheinigung Teil I Anlage K5). Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug bei Klageeinreichung am 11.10.2021 ca. 241.000 km. Die Klägerin beabsichtigt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen erheblicher Mängel des erworbenen Fahrzeugs. Sie beruft sich auf den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen, unter anderem in Form eines Thermofensters und des Kaltstartheizens.

Die Klägerin hat vorgetragen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere hänge der Erfolg der beabsichtigten schlüssigen Klage von einer durchzuführenden Beweisaufnahme ab. Die Beklagte überspanne die Anforderungen an die Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... im Zusammenhang mit der Schadennummer ... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die BMW AG aus dem Kauf eines BMW 330d (...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer ... gefertigten außergerichtlichen Anschreibens der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom in Höhe von Euro 627,13 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Prozessbevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Klägerin bestritten und vorgetragen, dass der Klageantrag zu 1) nicht zulässig sei, da er zu unbestimmt sei. Weiter hat si...

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