Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast für Regressforderung aus Motorradunfall
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen 2 O 930/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des LG Gera vom 19.7.2011 - Az.: 2 O 930/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden über das Teilanerkenntnisurteil vom 22.2.2011 hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 90 Cent nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.1.2011 zu zahlen. In Bezug auf den weiter gehenden Zinsantrag wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden verteilt wie folgt:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 53 % und tragen die Beklagten 47 %; von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 40 % und tragen die Beklagten 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf Ersatz stationärer Heilbehandlungskosten und weiterer Kosten (Krankengeld, Transportkosten etc.) in Anspruch, die sie für Ihren Versicherungsnehmer David Fischer aufgewandt hat.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin erlitt im Mai 2008 bei einem Motorradunfall Verletzungen an Beinen und Händen; die Talusfraktur nebst Bänderruptur am linken Sprunggelenk musste stationär behandelt werden. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte zu 2) den Unfall mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Motorrad allein verschuldet hat; die beiden Beklagten also für den Unfallschaden zu 100 % haften.
Die Klägerin hat die von ihr aus Anlass des Unfalls getragenen Kosten mit insgesamt 10.305,59 EUR gegenüber der Beklagten zu 1) zum Ersatz geltend gemacht; und zwar erstmals mit Schreiben v. 12.1.2009 (Anlage K1, I/7 f. und K3, I/11 f.), im Weiteren dann noch einmal mit Schreiben v. 1.10.2009 (Anlage K4, I/13 f.). Den Schreiben war jeweils eine Forderungsaufstellung in Gestalt einer tabellarischen Auflistung der einzelnen Forderungen (Krankenhauskosten, Transportkosten, Physiotherapiekosten, Krankengeld etc.) beigefügt.
Die Beklagte zu 1) hat die Zahlung jedoch mit der Begründung verweigert, die Forderungshöhe sei nicht durch entsprechende Rechnungen etc. belegt. Nur mittels solcher Nachweise könne nachvollzogen werden, ob die von der Klägerin getätigten Aufwendungen dem Regress nach § 116 SGB X unterfielen, insbesondere unfallkausal seien.
Der Forderung nach geeigneten Fremdnachweisen hat sich die Klägerin auch im Prozess zunächst verweigert und in erster Instanz die Auffassung vertreten, ihrer Darlegungs- und Beweislast mit den öffentliche Urkunden i.S.v. § 418 ZPO darstellenden eigenen Forderungsaufstellungen nachgekommen zu sein. Die Klägerin hat deshalb unter Vorlage (nur) der Anlagen K1, K3 und K4 in erster Instanz ursprünglich die Zahlung von 10.305,59 EUR und daneben noch die Feststellung der Ersatzpflicht beider Beklagter für künftige weitere Schäden aus dem Unfallereignis verlangt.
Diese Leistungs- und Feststellungsanträge sind dann im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen, für erledigt erklärt, bzw. anerkannt worden; schlussendlich musste das LG nur noch über einen geringfügigen Teilbetrag der Krankenhauskosten von 90 Cent, den sog. Systemzuschlag für den gemeinsamen Bundesausschuss in der Sache streitig entscheiden.
Mit Schriftsatz v. 22.11.2010 (I/41 ff.) hat die Klägerin den Leistungsantrag i.H.v. 810 EUR (erstattungsfähige Arbeitgeberaufwendungen wegen fortgezahlten Arbeitsentgelts, Anlage K3) zurückgenommen, nachdem die Beklagte nachgewiesen hatte, den Lohnfortzahlungsschaden des Arbeitgebers bereits seit langem direkt ausgeglichen zu haben.
Schon vorher, nämlich mit der Klageerwiderung v. 27.9.2010 (I/29) hatten die Beklagten den Feststellungsanspruch anerkannt; wenn auch - begründet mit der erstmaligen Geltendmachung im Prozess - unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 22.2.2011 erging in Bezug auf den Feststellungsantrag ein Teil-Anerkenntnisurteil (I/115 f.).
Mit Schriftsatz vom 20.12.2010 (I/62 ff.) hat die Klägerin - wohl in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des LG v. 23.11.2019 (I/54), es möge mitgeteilt werden, was die Vorlage von Originalbelegen (Rechnungen) hindere - zum Nachweis der Krankenhauskosten einen sog. "Grouper"-Ausdruck (Anlagenkonvolut K14, I/67 ff.) vorgelegt, also einen Ausdruck der nach dem diagnose-orientierten Fallpauschalensystem computergestützt ermittelten und übermittelten Krankenhausabrechnung.
Von den solchermaßen belegten, mit 5.155,19 EUR zum Ersatz geltend gemachten Krankenhauskosten haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 17.1.2011 (I/109 f.) 5.154,29 EUR anerkannt; lediglich der Zuschlag für den Bundesausschuss i.H.v. 90 Cent war weiter streitig. Insoweit haben die Beklagten einen Rechts...