Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 665/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.07.2021, Az. 8 O 665/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus der entsprechenden Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Ausbau eines Wochenendhauses auf einem seinerzeit im Grundbuch von A, Blatt ..., Flur ..., Flurstück... eingetragenen Grundstück. Das Grundstück befand sich zuletzt im Eigentum einer Frau M., von der die Beklagten eine zunächst unvermessene Teilfläche im Jahre 2018 kauften; sie wurden nach dem vorliegenden Grundbuchauszug am 03.07.2018 aufgrund der Auflassung vom 08.03.2018 als hälftige Miteigentümer des neugebildeten Grundstücks (Grundbuch von A., Bl. ..., Flur ..., Flurstück ...) im Grundbuch eingetragen. Seit Mitte der 1960er Jahre - nach dem Vorbringen der Klägerin seit 1965 - nutzten die Eltern der Klägerin, deren Alleinerbin sie ist, eine Teilfläche des Grundstücks. Der Vater der Klägerin hat insoweit mit dem VEB Gebäudewirtschaft A. am 23.04.1982 einen schriftlichen als "Pachtvertrag" bezeichneten unbefristeten Nutzungsvertrag geschlossen, der rückwirkend zum 01.01.1968 beginnen sollte. Nach diesem Vertrag war die Nutzung allein als Garten- und Ackerland gestattet; ob und ggf. wann dieser Vertrag beendet wurde, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Die Beklagten haben mit vorprozessualem Schriftsatz vom 26.03.2018 vorsorglich ein etwa noch bestehendes Nutzungsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zur nächstmöglichen Frist gekündigt. Die Eltern der Klägerin errichteten auf dem Grundstück ein Wochenendhaus in einer Größe von zuletzt 89 m2 mit Terrasse, einen Schuppen und eine Garage. Wann und in welcher Weise das eigentliche Gebäude und die Nebenbaulichkeiten errichtet bzw. erweitert wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Ursprünglich - das ergibt sich aus dem Entwurf eines notariellen Kaufvertrages vom 25.10.2017 - beabsichtigten die Beklagten, neben der Teilfläche des Grundstücks von der Grundstückseigentümerin auch die Baulichkeiten - in dem Vertrag als "leerstehendes Wohnhaus" bezeichnet - zum Preis 50.000,- EUR von der Klägerin zu kaufen. Im Vorgriff hierauf wurde ihnen der Besitz an Grundstück und Gebäude eingeräumt. Von diesem Kauf nahmen sie indessen Abstand - nach ihrem Vorbringen weil ihnen die beabsichtigte Nutzung zu Wohnzwecken durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt wurde und sie in diesen Zusammenhang erfuhren, dass es sich um einen abrisspflichtigen Schwarzbau handele, nach dem Vortrag der Klägerin mit dem Ziel sie auszutricksen und das Haus kostenlos zu bekommen - und erwarben lediglich das Grundstück. Gegenüber der Mutter der Klägerin - der Vater war zu dieser Zeit bereits verstorben - ergingen die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Bescheide betreffend die Rückbauverpflichtung, modifiziert durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 17.04.2008. Die Beklagten haben in Verhandlungen mit der Bauaufsichtsbehörde eine Modifizierung der teilweisen Rückbauverpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 17.04.2008 erreicht. Mit Schreiben vom 25.06.2019 (Bl. 59/60 der vom Landgericht beigezogenen Bauakte) teilte das Bauaufsichtsamt den Beklagten mit, der Teilrückbau sei entsprechend durchgeführt, so dass die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegten (modifizierten) Teilrückbaumaßnahmen als "erfüllt und erledigt" zu betrachten seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 50.000,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
Sie meint, als Erbin ihrer Eltern Eigentümerin des Wochenendhauses, an dem nach wie vor selbständiges Gebäudeeigentum bestehe, zu sein. Bei dem Gebäude handele es sich um eine sogenannte "unechte Datsche", also um ein Wochenendhaus, das nach Größe und Zuschnitt zu Wohnzwecken geeignet sei. Eine solche "unechte Datsche" habe in der DDR typischerweise als Wohnhaus gedient, wenn der Nutzer dort, nicht aber in seiner Stadtwohnung seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dem sei "vorliegend so gewesen". Anders als allein der Freizeit und Erholung dienende Garten- oder Wochenendhäuser unterfielen derartige Gebäude der Sachenrechtsbereinigung. Die aus dem SachenRBerG resultierenden Ansprüche der Klägerin auf Bestellung eines Erbbaurechts bzw. Ankauf des Grundstücks seien zwar verjährt; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs...