Rz. 10
Werden Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben beschäftigt, sind sie nach der Rechtsprechung des BAG keine Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG (vgl. BAG, Beschluss v. 20.3.1996, 7 ABR 46/95). Die Bildung einer JAV nach § 60 ist daher in solchen Betrieben, auch, wenn die erforderliche Zahl von 5 Auszubildenden weit überschritten wird, nicht möglich. Gleiches gilt für Einrichtungen der betrieblichen Rehabilitation. Das BAG hat darüber hinaus in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 (BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 44/06) klargestellt, dass Personen, deren Berufsausbildung oder Beschäftigung selbst Gegenstand des Betriebszwecks der betriebsverfassungsrechtlichen Einheit ist, keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5 BetrVG sind, da sie nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Damit sind auch sie keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5 BetrVG mit der Folge, dass die Bildung einer JAV ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlung der Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Für die Eingliederung und damit für die Arbeitnehmereigenschaft der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kommt es nach dem oben zitierten Beschluss des BAG nur darauf an, ob ihr Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitern und Angestellten ausgeübt wird. Soweit das nicht der Fall ist, fehlt es auch an einer Eingliederung und mithin an der Arbeitnehmereigenschaft gem. § 5 BetrVG; die Bildung einer JAV scheidet auch in diesem Fall aus. Allerdings wählen nach § 51 Abs. 1 BBiG in der seit 1.4.2005 gültigen Fassung die Auszubildenden, deren praktische Berufsausbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) mit i. d. R. mindestens 5 Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum BR nach § 7 BetrVG, zur JAV gem. § 60 BetrVG oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Sozialgesetzbuchs sind (außerbetriebliche Auszubildende), eine besondere Interessenvertretung.
Rz. 11
Wird der Auszubildende in mehreren Betrieben eines Unternehmens ausgebildet (z. B. in einem Konzern mit Verbundausbildung i. S. d. § 10 Abs. 5 BBiG), stellt sich die Frage, welchem Betrieb der Auszubildende zuzuordnen ist und in welchem Betrieb eine JAV in diesem Fall zu wählen ist.
Der Konzern K besteht aus den 5 Betrieben B1, B2, B3, B4 und B5. Betrieb B1 hat mit den Auszubildenden A1, A2 und A3 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, wonach A1, A2 und A3 zum Außenhandelskaufmann ausgebildet werden. Während ihrer Ausbildungszeit sollen sie in allen 5 Betrieben des Konzerns K Ausbildungsstationen durchlaufen. Einen gleichlautenden Vertrag hat Betrieb B2 mit den Auszubildenden A4 und A5 abgeschlossen. Die Betriebe B3, B4 und B5 haben keine eigenen Verträge mit Auszubildenden, bilden aber A1, A2, A3, A4 und A5 in einzelnen Ausbildungsabschnitten vor Ort in ihren Betrieben aus.
Welchen Betrieben sind die 5 Auszubildenden A1, A2, A3, A4 und A5 zuzuordnen? In welchem Betrieb ist eine JAV zu wählen?
Rz. 11a
Die Regelungen des BetrVG enthalten auf diese Fragen keine eindeutige Antwort, auch Rechtsprechung dazu fehlt bisher. Unstreitig ist, dass eine doppelte Zuordnung der Auszubildenden ausscheidet. In dem Beispielsfall können A1 – A5 mithin nicht als Betriebszugehörige aller 5 Betriebe B1 – B5 angesehen werden. Es ist also nicht möglich, A1 – A5 in allen 5 Betrieben bei der Ermittlung der nach § 60 Abs. 1 BetrVG für die JAV-Wahl erforderlichen Mindestzahl von Beschäftigen zu berücksichtigen. Infolgedessen ist es auch nicht möglich, dass in allen 5 Betrieben eine JAV gewählt wird.
Bei der Zuordnung zu einem Betrieb im Konzern liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des BAG zur Zuordnung von Auszubildenden, etwa im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Kündigungen (vgl. BAG, Urteil v. 12.5.2005, 2 AZR 149/04) abzustellen. Das BAG differenziert nach der konkreten Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses. Danach kommt es wesentlich darauf an, wo die für das Ausbildungsverhältnis grundlegenden Entscheidungen und der Beteiligung des Betriebsrats bzw. der JAV unterliegenden personellen und sozialen Entscheidungen getroffen werden (BAG, Beschluss v. 13.3.1991, 7 ABR 5/90). Dazu gehören z. B. Entscheidungen über die Begründung und die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, den Ausbildungsplan, die Lage, Dauer, Folge und den Inhalt der Ausbildungsabschnitte, den Urlaub etc. Der Schwerpunkt des Ausbildungsverhältnisses liegt i. d. R. in dem Betrieb, der die Gesamtausbildung organisiert, leitet und in ihren Einzelheiten überwacht. Wird der Auszubildende im Zuge der Verbundausbildung nur vorübergehend und partiell in einem anderen Betrieb des Konzerns in einem Ausbildungsabschnitt ausgebildet und dort eingegliedert, reicht dies nicht aus, um ihn als Arbeitnehmer dieses Betriebs einzustufen. Eine ähnliche Wertung ergibt sich auch...