(1) In Abhängigkeit von der vorliegenden Zone darf die maximale Oberflächentemperatur von Anlagenteilen, die in Kontakt mit explosionsfähiger Atmosphäre stehen können, einen bestimmten festgelegten Sicherheitsabstand (siehe Abschnitt 5.2.3 bis 5.2.8) zu der der Temperaturklasse zugehörigen Grenztemperatur oder zur Zündtemperatur nicht unterschreiten.

 

(2) Die in Abschnitt 5.2.3 bis 5.2.8 genannten Temperaturgrenzen dürfen in besonderen Fällen, z. B. bei sehr kleinen heißen Oberflächen, überschritten werden, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass keine Entzündung zu erwarten ist.

 

(3) Wenn sich bei der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass unterhalb der genormten Zündtemperatur eine Entzündung der Atmosphäre nicht auszuschließen ist, z. B. in großen konkaven Gebilden wie Behältern mit einheitlicher Oberflächentemperatur, müssen die zulässigen Temperaturen der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, im Einzelfall festgelegt werden.

 

(4) Bei Geräten und gegebenenfalls bei Komponenten und Schutzsystemen nach der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) in Verbindung mit der Richtlinie 2014/34/EU wird die maximale Oberflächentemperatur vom Hersteller bei seiner Zündgefahrenbewertung ermittelt. Wenn Geräte, Komponenten oder Schutzsysteme der Kategorien 1G bis 3G nach Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) mit Temperaturklasse, niedrigster zulässiger Zündtemperatur einer explosionsfähigen Atmosphäre oder den explosionsfähigen Atmosphären, für die sie geeignet sind, gekennzeichnet sind, sind Sicherheitsabstände zu der Zündtemperatur bereits berücksichtigt, so dass sie ohne weitere Sicherheitsabstände in den entsprechenden gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären eingesetzt werden dürfen. Im Gegensatz dazu sind Geräte der Kategorien 1D bis 3D mit der maximalen Oberflächentemperatur ohne Einrechnung eines Sicherheitsabstandes gekennzeichnet. Für die Einhaltung des Sicherheitsabstandes in diesem Fall siehe Abschnitt 5.2.6 bis 5.2.8.

 

(5) Brennbare Gase und Dämpfe werden nach ihrer Zündtemperatur in Temperaturklassen eingeteilt. Für explosionsfähige Atmosphären aus Stoffen einer Temperaturklasse ist in der Regel der jeweils untere Wert der Zündtemperatur ihrer Temperaturklasse die Grundlage für die Festlegung der maximal zulässigen Oberflächentemperaturen (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: Zusammenhang zwischen Temperaturklasse und Zündtemperatur

Temperaturklasse Zündtemperatur (TZ) in °C
T1 > 450
T2 300 < TZ ≤ 450
T3 200 < TZ ≤ 300
T4 135 < TZ ≤ 200
T5 100 < TZ ≤ 135
T6 85 < TZ ≤ 100

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