David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 132
Erben mehrere Personen, so soll der Nachlass grundsätzlich im Rahmen des Nachlassverfahrens vollständig verteilt und auseinandergesetzt werden (§§ 1694 ff. ZGB). Dadurch sollen die Rechtsbeziehungen unter den Erben möglichst vereinfacht werden, damit künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers oder durch eine dritte Person, die der Erblasser bestimmt hat. Hat der Erblasser ausdrücklich eine abweichende Verteilung zugelassen, können sich die Erben auch anderweitig einigen. Hat der Erblasser keine Anordnung getroffen oder handelt es sich um Erben kraft gesetzlicher Erbfolge, können sich die Erben einvernehmlich frei über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 1696 Abs. 1 S. 1 ZGB).
Rz. 133
Kommt zwischen den Erben keine Vereinbarung zustande, kann das Gericht die Auseinandersetzung vornehmen, wenn dies alle Erben beantragen und der Umfang des Nachlasses unstrittig ist (§ 1697 Abs. 2 ZGB). Andernfalls wird der Nachlass nicht auseinandergesetzt, sondern das Erbrecht der Erben entsprechend den Erbquoten vom Gericht bestätigt (§ 1697 Abs. 3 ZGB).
Rz. 134
Während des Nachlassverfahrens wird der Nachlass vom Nachlassverwalter oder vom Testamentsvollstrecker verwaltet, soweit der Erblasser einen solchen benannt hat. Andernfalls wird der Nachlass von dem Alleinerben oder allen Miterben gemeinschaftlich verwaltet, die jedoch einen Miterben ermächtigen können. Derjenige, der den Nachlass verwaltet, ist zur laufenden Verwaltung berechtigt. Eine Veräußerung oder Belastung ist nur zulässig, wenn dies dem Erhalt der Nachlassmasse dient. Darüberhinausgehende Rechtsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Erben, hilfsweise mit Zustimmung des Gerichts erfolgen (§ 1679 Abs. 2 ZGB).
Rz. 135
Soweit nicht eine bindende Anordnung des Erblassers vorliegt, sind die Erben bei der einvernehmlichen Auseinandersetzung weitgehend frei. Sie können insbesondere von den Erbquoten abweichen, anrechnungspflichtige Geschenke unberücksichtigt lassen oder bestimmen, dass ein Erbe alles erhält und die verbleibenden Erben durch Ausgleichszahlungen aus eigenem Vermögen des Übernehmers abgefunden werden. Desgleichen können die Miterben vereinbaren, dass ein Erbe nichts aus dem Nachlass erhält. Die Vereinbarung muss das gesamte Aktivvermögen des Nachlasses umfassen (§ 1696 Abs. 2 S. 1 ZGB). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Erben auch Sachen in Miteigentum entsprechend ihren Erbquoten erwerben.