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Ein Testament kann ferner durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung in notarieller Form ist vorgeschrieben, wenn durch das Testament eine Stiftung errichtet wird (vgl. Rdn 44) oder wenn ein Minderjähriger, der mindestens fünfzehn Jahre alt ist, ein Testament errichten möchten. Mit der Beurkundung kann jeder Notar beauftragt werden. Bei der notariellen Beurkundung sind insbesondere die Verfahrensvorschriften der §§ 62 ff. NotO einzuhalten.

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