Rz. 27

Die Ehegatten sind nach § 661 BGB verpflichtet, bei Eheschließung übereinstimmend zu erklären, ob sie den Familiennamen eines von ihnen künftig als gemeinsamen Ehenamen führen wollen oder ob jeder von ihnen seinen bisherigen Familiennamen behalten will. Falls sie einen gemeinsamen Namen führen möchten, müssen sie ferner bestimmen, ob der Ehegatte mit bisher anderem Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen seinen bisherigen Familiennamen hinzufügen möchte. Bestand der bisherige Familienname bereits aus zwei Namen, kann nur einer von diesen hinzugefügt werden. Gewählt werden kann nur ein Familienname, der bei Eheschließung auch tatsächlich geführt wird, nicht ein früherer Familien- bzw. Geburtsname.[21] Behalten beide Ehegatten ihren jeweiligen bisherigen Familiennamen, müssen sie den zukünftigen Familiennamen für ihre gemeinsamen Kinder bestimmen. Während bestehender Ehe kann der Familiennamen nur nach den Vorschriften des Gesetzes über Standeswesen sowie über Vor- und Familiennamen[22] geändert werden. Nach § 70 Abs. 2 dieses Gesetzes kann während bestehender Ehe bei einem Doppelnamen nur die Nutzung des früheren Familiennamens, nicht jedoch die des gemeinsamen Namens entfallen. Die Erklärung hierüber müssen beide Ehegatten übereinstimmend abgeben. Führen die Ehegatten unterschiedliche Familiennamen, kann auf Antrag eine Änderung in den Familiennamen eines der Ehegatten gestattet werden (§ 73 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes).

 

Rz. 28

Der Familienname einer Frau muss grds. in Übereinstimmung mit der tschechischen Grammatik gebildet werden, also grds. mit der Endung "-ová" oder "-á". Demnach würde die Ehefrau des Herrn Schmidt Schmidtová und die des Herrn Zelený Zelená heißen. Auf Antrag der Ehefrau kann bei einer Eheschließung die Führung des Familiennamens in männlicher Form gestattet werden, wenn die Ehefrau eine fremde Staatsangehörigkeit hat, oder wenn sie zwar Tschechin ist, aber ihren dauerhaften Aufenthalt im Ausland hat oder haben wird oder wenn ihr Ehemann Ausländer ist (§ 69 Abs. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes).

[21] Hrušáková/Králíčková, in: Hrušáková/Králíčková/Westphalová a kolektiv (Hrsg.), Občanský zákoník, komentář, Bd. II, 1. Aufl., Praha 2014; S. 16.
[22] Gesetz Nr. 301/2000 GBl, über Standeswesen, Vor- und Familiennamen sowie über Änderung einiger hiermit zusammenhängender Vorschriften.

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