(1) Im Falle der Überleitung aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in diesen Tarifvertrag gelten anstelle des § 22 die nachfolgenden Regelungen:
Beschäftigte, die
- bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, für die nach § 1 Abs. 1 dieser Tarifvertrag unmittelbar gilt,
- bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch landesbezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens dieses Tarifvertrages
beschäftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages übergeleitet. Für die Überleitung werden zugeordnet
Entgeltgruppe des TVöD |
Entgeltgruppe des TV-V |
15 Ü |
15 |
15 |
14 |
14 |
13 |
13 |
12 |
12 |
12 |
12 (keine Stufe 6) |
11 |
11 |
10 |
10 |
9b und 9c |
9 |
9a |
8 |
7 und 8 |
7 |
6 |
6 |
5 |
5 |
4 |
4 |
3 |
3 |
2 und 2 Ü |
3 |
3 (keine Stufe 6) |
1 |
1 |
Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. Bestandteile des Vergleichsentgelts sind
- das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) bzw. eine individuelle Zwischenstufe (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA) bzw. eine individuelle Endstufe (§ 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA);
- ein etwaiger Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung;
- eine etwaige Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA;
- ein etwaiger Strukturausgleichsbetrag nach § 12 TVÜ-VKA;
- etwaige Funktionszulagen, soweit sie nach diesem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen und von den Absätzen 4 und 5 nicht erfasst sind,
- etwaige Besitzstandszulagen nach § 29a Abs. 3 und 4 TVÜ-VKA.
Das Vergleichsentgelt wird bei Zuordnung zu den
Entgeltgruppen |
2 bis 5 um |
6 v. H., |
Entgeltgruppen |
6 bis 10 um |
4 v. H., |
Entgeltgruppen |
11 bis 15 um |
2 v. H. |
erhöht (erhöhtes Entgelt). Der Arbeitnehmer wird in seiner Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, spätestens nach weiteren drei Jahren in die darauffolgende Stufe, jedoch nicht über die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hinaus. Erreicht auch die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt nicht, wird der Arbeitnehmer in der nächsthöheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, weitere Stufensteigerungen finden in diesem Fall nicht statt.
(2) [aufgehoben]
(3) Bisher erhaltene Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-VKA bleiben bei der Ermittlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 4 unberücksichtigt. Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) berücksichtigte Kinder sind die Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-VKA bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes als persönliche Zulage in der am Stichtag zustehenden Höhe fortzuzahlen. Für Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 beträgt die persönliche Zulage 100 v.H. der nach den Tarifvorschriften für Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 geltenden Beträge. Für anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden die Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-VKA längstens für drei Jahre, höchstens bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstalter des Kindes, bis zu dem Anspruch auf Kindergeld besteht, als persönliche Zulage in der am Stichtag zustehenden Höhe fortgezahlt. Aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung können die Besitzstandszulagen abgefunden werden.
(4) Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD, denen am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) eine Vorarbeiter-/Vorhandwerker- /Fachvorarbeiterzulage zusteht, werden wie folgt übergeleitet:
a) |
Beschäftigte, die aus einer der Entgeltgruppen 2 bis 8 TVöD übergeleitet werden, erhalten diese Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage als persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung dieser Funktion im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. Die persönliche Zulage verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Entgelt der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 verändert. Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 gilt nicht. |
b) |
Für Beschäftigte, die aus der Entgeltgruppe 9a TVöD übergeleitet werden, gilt Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1. Sie werden dementsprechend in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Maßgebliche Stufe in dieser Entgeltgruppe ist die nächstniedrigere reguläre Stufe, die unterhalb der nach Absatz 1 für die Entgeltgruppe 8 ermittelten individuellen Zwischenstufe liegt. Nach einem Jahr steigt der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Stufe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2. |
(5) Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD, denen am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ein Vertretungszuschlag nach § 14 TVöD zusteht, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Zuschlag und dem nach § 5 Abs. 3 zustehenden Betrag als persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung der höherw...