Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

1. Bei der späteren Aufhebung von Sonderumlagebeschlüssen ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Wohnungseigentümers dann nicht gegeben, wenn die alten Umlagebeschlüsse bereits durch folgende Abrechnungsbeschlüsse überholt sind.

Nach BGHZ 113, 197 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, wobei der neue Beschluss jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses beachten muss. Dabei ist nach Meinung des Senats einmal an einen Bestandsschutz für individuelle Rechtspositionen zu denken, etwa wenn die Gemeinschaft einem Wohnungseigentümer die Übernahme bestimmter Kosten zugesagt hat (vgl. etwa BayObLG, WM 88, 322).

Schützenswert können aber auch Positionen sein, welche alle Miteigentümer aus einem früheren Beschluss gewonnen haben. So hat der Senat ( KG Berlin, Entscheidung vom 24. 4. 1991, Az.: 24 W 6159/90) die pauschale Aufhebung bestandskräftiger Jahresabrechnungsbeschlüsse, ohne an ihre Stelle neue Abrechnungsbeschlüsse zu setzen, nicht gebilligt. Umgekehrt kann eine Gemeinschaft aber auch ein Interesse an der Klarstellung haben, ob alte und nicht vollzogene Eigentümerbeschlüsse weiter gelten sollen oder nicht.

Sollten im vorliegenden Fall Vorschüsse von einzelnen oder allen Eigentümern aufgrund von Sonderumlagebeschlüssen nicht eingezahlt worden sein, gingen diese Vorschussforderungen in der Jahresabrechnung in etwaigen Nachzahlungsbeträgen auf. Schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers seien dann nicht mehr betroffen, weil Umlagebeschlüsse längst obsolet geworden seien.

2. Zur Klärung dieser Fragen sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wobei dort vorrangig zu prüfen sei, ob die jetzt noch beanstandeten Umlagebeschlüsse tatsächlich durch nachfolgende bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnung und neuen Wirtschaftsplan überholt seien. Dann stünde der Aufhebung der bedeutungslosen Sonderumlagebeschlüsse nichts im Wege.

3. Noch keine Gerichtskostenentscheidung (die das Landgericht zu treffen habe), allerdings keine außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz bei Geschäftswert für die III. Instanz in Höhe von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 30.11.1992, 24 W 4289/92)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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