Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten sich um das Sorgerecht für ein im Jahre 1999 geborenes Kind, nachdem sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatten. Die Eltern lebten seit dem Jahre 2003 voneinander getrennt. Seither hielt sich ihr gemeinsames Kind beim Vater und bei der Mutter im Wechsel auf.
Sachverhalt
Aus der Beziehung der nicht miteinander verheiratet gewesenen Parteien war im Jahre 1999 ein Kind hervorgegangen. Die Eltern hatte eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.
Sie lebten seit 2003 voneinander getrennt. Seither lebte das gemeinsame Kind beim Vater und der Mutter im Wechsel. Die genaue Aufteilung war zwischen den Eltern streitig.
Der Vater beantragte, ihm die elterliche Sorge zu übertragen. Das FamG hat durch Beschluss vom selben Tage im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Die Mutter ist dem Antrag des Vaters entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Nach Anhörung der Eltern, der Verfahrenspflegerin und einem Vertreter des Jugendamtes hat das FamG durch Beschluss vom 23.2.2006 die elterliche Sorge auf den Vater alleine übertragen und den Antrag der Mutter zurückgewiesen. Gegen diese Beschluss hat die Mutter Beschwerde eingelegt, die in der Sache keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das KG ging nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen davon aus, dass zwischen den Eltern erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestanden. Sie seien nicht zu einer konstruktiven und vernünftigen, an den Interessen des Kindes orientierten Lösungsfindung in der Lage. Es bestehe bei beiden weder eine Kooperationsfähigkeit noch eine entsprechende Bereitschaft.
Nach Einschätzung des KG wirkte sich die Problematik zwischen den Eltern negativ auf das Wohl des Kindes aus. Dies ergebe ich auch eindrucksvoll aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin. Dort sei dargelegt worden, wie schwierig es für die Verfahrenspflegerin gewesen sei, mit dem Kind allein zu sprechen. Es habe sich an das Bein des Vaters geklammert und sei sehr schüchtern gewesen.
Das OLG habe angesichts des Verfahrensverlaufs den Eindruck gewonnen, dass die Konflikte zwischen den Eltern dergestalt gelagert seien, dass mit einer Änderung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Es entspreche aus seiner Sicht dem Wohl des Kindes am besten, wenn dem Vater die elterliche Sorge insgesamt übertragen werde. Sowohl der Förderungsgrundsatz als auch die Bindung des Kindes sprachen aus der Sicht des Gerichts für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater. Es sei zwar deutlich geworden, dass das Kind eine Beziehung und Bindung zu beiden Elternteilen habe. Allerdings sei die Bindung an den Vater derzeit eindeutig stärker.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater entspreche auch dem Willen des Kindes. Diese Regelung entspreche im Übrigen auch Kontinuitätsgesichtspunkten, da das Kind anderenfalls seinen Aufenthalt wechseln müsste und sein Umfeld verlieren würde, in das es sich inzwischen eingefunden habe.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 22.09.2006, 25 UF 21/06