Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 189
Die GmbH ist verpflichtet, die Buchhaltung ab dem Tag der staatlichen Registrierung bis zum Tag ihrer Liquidation zu führen, Art. 8 Abs. 1 BuchhaltungG. Die Buchhaltung wird in ukrainischer Währung geführt. Finanz- und Steuerberichterstattung sowie die statistische Berichterstattung fußen auf den Angaben der Buchhaltung.
Rz. 190
Für die Sicherstellung der Buchführung der GmbH und die Fixierung von Tatsachen der Ausübung aller Geschäftsvorfälle in Primärbelegen, die Aufbewahrung von bearbeiteten Unterlagen, das Register und die Berichterstattung innerhalb der bestimmten Zeit, mindestens aber innerhalb von drei Jahren, haftet der Geschäftsführer bzw. die Direktion, der (die) die Gesellschaft leitet, oder der Eigentümer, der gemäß den Bestimmungen der Gesetzgebung und der Satzung die Gesellschaft leitet.
Rz. 191
Die Gesellschaft selbst wählt eine der folgenden Organisationsformen der Buchführung, Art. 8 Abs. 4 BuchhaltungG:
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Beschäftigung eines eigenen Buchhalters oder Bildung einer Buchhaltungsabteilung unter Leitung des Hauptbuchhalters |
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Beanspruchung der Dienstleistungen eines Fachmanns, der als Einzelunternehmer angemeldet ist, Geschäftstätigkeiten ausübt, ohne eine juristische Person zu gründen, für Buchhaltung |
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Buchführung auf vertraglicher Basis durch eine Buchführungszentrale oder ein Unternehmen, einen Selbstständigen, die Tätigkeiten im Bereich Buchhaltungs- bzw. Wirtschaftsprüfung ausüben |
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Führung der Buchhaltung bzw. Berichterstattung unmittelbar durch den Geschäftsführer. |
Rz. 192
Für die Buchführung der im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft stehenden Geschäftsvorfälle einschließlich der Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Gesellschaft und für das Erstellen der Liquidationsbilanz und der Finanzberichte haftet die Liquidationskommission, Art. 8 Abs. 9 BuchhaltungG.
Rz. 193
Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Organen, zu deren Verwaltungsbereich sie gehören, den Arbeitskollektiven nach ihrer Aufforderung und den Eigentümern (Gründern) gemäß der Satzung Finanzberichte vorzulegen, es sei denn, dass im BuchhaltungG etwas anderes bestimmt ist. Finanzberichte werden Behörden und anderen Nutzern in Übereinstimmung mit dem Gesetz vorgelegt, Art. 14 Abs. 1 BuchhaltungG.
Rz. 194
Die Finanzberichte der Gesellschaft sind keine Geschäftsgeheimnisse, keine vertraulichen Informationen und gehören nicht zu den Informationen mit eingeschränktem Zugriff, es sei denn, dass dies gesetzlich vorgesehen ist. Das Verbot der Verbreitung statistischer Informationen gilt nicht für Finanzberichte. Eine Gesellschaft ist verpflichtet, auf Ersuchen von juristischen und natürlichen Personen Kopien der Finanzberichte und konsolidierten Berichte auf die in der vom ukrainischen Recht "Über den Zugang zu öffentlichen Informationen" vorgeschriebene Weise vorzulegen, Art. 14 Abs. 2 BuchhaltungG.
Rz. 195
Natürliche Monopole auf dem nationalen Markt und Unternehmen, die in den Rohstoffindustrien tätig sind, sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. April des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres ihren Jahresfinanzbericht und konsolidierten Finanzbericht zusammen mit dem Bericht des Wirtschaftsprüfers auf eigener Website (vollständig) und auf andere Weise in gesetzlich festgelegten Fällen zu veröffentlichen.
Große Nicht-Emittentenunternehmen und mittelständische Unternehmen sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres ihren Jahresfinanzbericht zusammen mit dem Finanzbericht des Wirtschaftsprüfers auf eigener Website vollständig zu veröffentlichen.
Andere Finanzinstitute von Kleinst- und Kleinunternehmen sind verpflichtet, spätestens am 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres ihren Jahresfinanzbericht zusammen mit dem Bericht des Wirtschaftsprüfers auf ihrer eigenen Website vollständig zu veröffentlichen.
Unternehmen sind verpflichtet, die Verfügbarkeit von Finanzberichten und konsolidierten Finanzberichten für juristische und natürliche Personen am Standort dieses Unternehmens sicherzustellen, Art. 14 Abs. 4 BuchhaltungG.