Rz. 17

Das Kollisionsrecht der Eheschließung ist durch die Art. 55–58 IPRG geregelt. Die Ehefähigkeit richtet sich nach dem Personalstatut jedes Eheschließenden, d.h. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, bei einem Staatenlosen nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, anderenfalls nach dem Recht des Aufenthaltsorts, und bei Flüchtlingen nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (Art. 55, 16 Abs. 1, 3, 4 IPRG). Bei Mehrstaatigkeit ist das Recht des Staates maßgeblich, mit dem die Person die engste Verbindung hat. Das kann der Staat sein, in dem sie ihren Wohnsitz hat oder in dem sie hauptsächlich tätig ist (Art. 55, 16 Abs. 2 IPRG). Allerdings gelten bei einer Eheschließung in der Ukraine auch für Ausländer die nach ukrainischem Familienrecht bestehenden Ehehindernisse als Ausschlussgründe. Sie müssen das vorgesehene Ehefähigkeitsalter erreicht sowie Ehewillen haben und es dürfen keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 55 IPRG i.V.m. Art. 38 FGB).

 

Rz. 18

Auf Eheschließungen ukrainischer Staatsangehöriger im Ausland ist ukrainisches Recht anwendbar, wenn sie die Ehe vor einem ukrainischen Konsulat eingehen (Art. 57 Abs. 1 IPRG). Auf Eheschließungen vor ausländischen Behörden findet das Recht des Vornahmeorts Anwendung. Soll die Ehe jedoch in der Ukraine anerkannt werden, müssen ukrainische Staatsangehörige auch hier den Anforderungen des ukrainischen Familiengesetzbuchs an das Ehefähigkeitsalter, den Ehewillen und das Fehlen von Ehehindernissen genügen (Art. 58 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 38 FGB).

 

Rz. 19

Für die Eheschließung zwischen Ausländern in einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung eines anderen Staates in der Ukraine ist das Recht des Entsendestaates maßgeblich (Art. 57 Abs. 2 IPRG). Ehen, die im Ausland zwischen Ausländern oder Staatenlosen nach dem am Vornahmeort geltenden Recht geschlossen wurden, werden in der Ukraine ohne Weiteres anerkannt (Art. 58 Abs. 2 IPRG). Dies dürfte auch für Ehen von Ausländern gelten, die in der Ukraine vor einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung eines anderen Staates geschlossen wurden, wenn mindestens einer der Eheschließenden Angehöriger des Entsendestaates des Botschafters oder Konsuls ist.

 

Rz. 20

Die Nichtigkeit einer Ehe mit Auslandsberührung ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde bzw. das für die Ehefähigkeit maßgeblich war (Art. 64 IPRG).

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