Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
A. Einführung
Rz. 1
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (tovarystvo z obmezhenoju vidpovidal’nistju, TOV) ist in der Ukraine die häufigste Unternehmensrechtsform. Erklärt wird dies damit, dass die Gesellschafter vom Risiko der persönlichen Haftung frei sind; die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen. Die GmbH haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter, somit ist sie von deren persönlichem Schicksal unabhängig.
Rz. 2
Zu den weiteren Vorteilen dieser Unternehmensrechtsform gehören u.a. die fehlende gesetzliche Bestimmung des Mindeststammkapitals und kurze Gründungsfristen. Nicht zu unterschätzen ist ferner die Tatsache, dass die ukrainische Gesetzgebung durchweg detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die GmbH enthält. Im Jahre 2018 wurde ein Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zusätzlicher Haftung verabschiedet, mit dem die Tätigkeit einer GmbH erleichtert wurde.
Rz. 3
Gemäß Art. 80 WirtGB ist die GmbH eine Wirtschaftsgesellschaft, die über ein aus Geschäftsanteilen bestehendes Stammkapital verfügt und für ihre Verbindlichkeiten lediglich mit ihrem Vermögen haftet. Die Gesellschafter einer GmbH, die ihre Stammeinlagen vollständig eingebracht haben, tragen das Verlustrisiko nur in Höhe ihrer Stammeinlagen. Die Gesellschafter, die keine vollständigen Stammeinlagen geleistet haben, haften gemäß Art. 2 des GmbH-Gesetzes gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen der Gesellschaft im Wert des nicht bezahlten Anteils der Einlage jedes Gesellschafters.
Rz. 4
Die Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt., Art. 4 des GmbH-Gesetzes.
Rz. 5
Die Gesellschafter einer GmbH haben das Recht, Gesellschaftervereinbarungen abzuschließen, in denen sie sich schriftlich verpflichten, ihre Rechte und Befugnisse auf eine bestimmte Weise auszuüben oder deren Ausübung zu unterlassen. Eine Gesellschaftervereinbarung kann die Bedingungen oder das Verfahren zur Bestimmung der Bedingungen festlegen, unter denen ein Gesellschafter berechtigt oder verpflichtet ist, die Geschäftsanteile (deren Teile) zu kaufen oder zu verkaufen, sowie Fälle bestimmen, in denen dieses Recht oder diese Verpflichtung entsteht. Der Inhalt der Gesellschaftervereinbarung darf nicht offengelegt werden und ist vertraulich, es sei denn, dass das GmbH- oder ein anderes Gesetz oder die Gesellschaftervereinbarung etwas anderes vorsieht.
B. Gründung der Gesellschaft
I. Überblick über das Gründungsverfahren
1. Vertrag über die Gründung der GmbH
Rz. 6
Die Gründung einer GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen vorgenommen werden. Wird die GmbH durch mehrere Personen gegründet, können diese Personen einen Vertrag über die Gründung der GmbH in schriftlicher Form abschließen. Der Gründungsvertrag wird insbesondere abgeschlossen, um die Beziehungen zwischen den Gründern festzulegen. Im Vertrag über die Gründung der GmbH können vor allem folgende Aspekte geregelt werden: Verfahren der Gründung der GmbH, Bedingungen der Mitwirkung bei der Gründung der GmbH, Höhe des Stammkapitals, Verteilung der Geschäftsanteile, Fristen und Verfahren der Einbringung von Stammeinlagen usw., Art. 10 Abs. 2 GmbH-Gesetz.
Rz. 7
Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft gilt bis zum Datum der staatlichen Registrierung der Gesellschaft, es sei denn, dass etwas anderes im Vertrag vorgesehen ist oder sich aus dem Inhalt der Verpflichtung ergibt. In der Praxis wird der Vertrag über die Gründung der GmbH überwiegend als eine Vereinbarung über das gemeinsame Wirken benutzt, dessen Ziel nur die Gründung einer unabhängigen juristischen Person ist. Empfehlenswert ist allerdings u.E., eine Regelung in den Vertrag über die Gründung der GmbH aufzunehmen, wonach dieser mit der staatlichen Registrierung der GmbH außer Kraft tritt.
Rz. 8
Die Vorlage des Vertrags über die Gründung der GmbH ist bei der staatlichen Registrierung der GmbH nicht erforderlich.
2. Praktischer Gründungsablauf
Rz. 9
In der Praxis besteht der Gründungsablauf einer GmbH grundsätzlich aus folgenden Schritten:
a) Beantragung einer Steuernummer für den Gesellschafter einer ausländischen natürlichen Person
Rz. 10
Tritt eine ausländische natürliche Person als Gesellschafter der GmbH auf, ist für sie im Vorfeld der staatlichen Registrierung der GmbH eine Steuernummer in der Ukraine zu beantragen. Begründet wird dies damit, dass der ausländischen natürlichen Person Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Ukraine ausgezahlt werden, die nach ukrainischem Recht besteuerbar sind.
Rz. 11
Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt innerhalb von fünf Werktagen erteilt und kann aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht von einer dritten Person beantragt werden.
b) Unterzeichnung der Satzung der GmbH
Rz. 12
Die Satzung der GmbH ist schriftlich zu verfassen, zusammenzunähen, zu nummerieren und durch die Gründer bzw. ihre bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. Die erste Fassung der Satzung der GmbH wird von allen Gesellschaftern unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschriften der Gründer bzw. ihrer Vertreter wird notariell beglaubigt.
Diese Bestimmu...