Ist der Vermieter von der Umsatzsteuer befreit und kann er auf die Befreiung auch nicht wirksam verzichten, stellt sich die Frage, welchen Betrag der Mieter schuldet, wenn in dem Mietvertrag gleichwohl vereinbart wurde, dass der Mieter zur Grundmiete die "jeweils gültige Mehrwertsteuer" schuldet. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs[1] kommen bei fehlerhaften Preisvereinbarungen 2 Auslegungsmöglichkeiten in Betracht:

  1. Nach dem Wortlaut der Mietpreisvereinbarung geht die Vereinbarung zur Zahlung der "jeweils gültigen Mehrwertsteuer" ins Leere, weil es für nicht steuerpflichtige Umsätze aus Vermietung keine gültige Mehrwertsteuer gibt. Dann gilt, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer auch nicht geschuldet wird.[2]

     
    Hinweis

    Nur Nettomiete vereinbart

    Von dieser Auslegung ist regelmäßig auszugehen, wenn die Preisvereinbarung auf einer fehlerhaften Bewertung der steuerlichen Gegebenheiten beruht und anzunehmen ist, dass dem Vermieter nur die Nettomiete zustehen soll.

  2. Denkbar ist allerdings auch, dass sich die Parteien auf einen Endbetrag geeinigt haben und die Angabe der Nettomiete lediglich einen erläuternden Charakter hat.

     
    Hinweis

    Bruttomiete vereinbart

    In diesem Fall gilt die Bruttomiete als vereinbart. Auf die umsatzsteuerrechtlichen Gegebenheiten kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

[2] So Hamm, MDR 2004 S. 206.

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