Rz. 89

Die Eheschließung hat gemäß dem ungarischen Recht keine unmittelbare Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit. Ein Ausländer (oder Staatenloser) also, der mit einem ungarischen Staatsangehörigen die Ehe eingeht, erwirbt kraft Gesetzes nicht die ungarische Staatsangehörigkeit. Der ausländische Ehegatte eines ungarischen Staatsangehörigen – bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen – hat jedoch das Recht auf ein begünstigtes Einbürgerungsverfahren. Möglichkeiten der Begünstigung im Einbürgerungsverfahren sind in § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Állptv.)[82] geregelt.

 

Rz. 90

Unter vereinfachten Voraussetzungen kann ein Ausländer auf Antrag eingebürgert werden, der bei der Antragstellung schon mindestens drei Jahre ununterbrochen in Ungarn gewohnt hat und mit einem ungarischen Staatsangehörigen schon mindestens drei Jahre in gültiger Ehe lebt.[83] Die Begünstigung besteht in diesem Fall darin, dass der Antragsteller nur mindestens drei Jahre in Ungarn gelebt haben muss, wobei die allgemeine Voraussetzung der Einbürgerung acht Jahre verlangt. Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung müssen aber auch in diesem Fall erfüllt sein.[84]

 

Rz. 91

Ebenso mit günstigen Bedingungen kann ein nicht ungarischer Staatsbürger eingebürgert werden, wenn er

mindestens seit zehn Jahren mit einem ungarischen Staatsbürger in gültiger Ehe lebt; oder
mindestens seit fünf Jahren mit einem ungarischen Staatsbürger in gültiger Ehe lebt und mit ihm ein gemeinsames Kind hat.[85]

In diesen zwei Fällen sieht das Gesetz von der Mindestdauer der Lebensführung an einem ungarischen Wohnsitz völlig ab. Der Antragsteller hat seine ungarischen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

[82] Gesetz Nr. LV vom Jahre 1993 über die ungarische Staatsangehörigkeit (Állptv.).
[83] § 4 Abs. (2) Állptv.
[84] Die allgemeinen Voraussetzungen der Einbürgerung sind gemäß § 4 Abs. (1) Állptv. die folgenden: keine Vorbestrafung und kein anhängiges Strafverfahren im Inland gegen den Antragsteller; Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft in Ungarn; kein Bedenken aus Sicht der öffentlichen bzw. der nationalen Sicherheit; ferner das Bestehen einer Prüfung in ungarischer Sprache über die Grundkenntnisse des Verfassungssystems.
[85] § 4. Abs. (3a) Állptv.

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