Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
Rz. 30
Die oben (Rdn 26) dargestellten Kollisionsvorschriften sind auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe in einem inländischen Verfahren geprüft werden muss. Die Form der Eheschließung unterliegt auch in diesem Fall dem Recht des Eheschließungsortes. Die Zulässigkeit der kirchlichen Eheschließung wird aus ungarischer Sicht als Formfrage angesehen. Wurde die Ehe im Ausland ausschließlich in kirchlicher Form geschlossen, so wird diese auch in Ungarn als eine wirksame Eheschließung betrachtet, falls diese Eheschließung nach dem Recht des Eheschließungsortes vollständige zivilrechtliche Wirkungen entfaltet.
Rz. 31
Der häufigste Fall, in dem die Frage der Gültigkeit bzw. das Bestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe auftaucht, ist das Verfahren der Standesbehörden auf Beurkundung von Auslandsehen im inländischen Eheregister.
Rz. 32
Ist auch nur einer der Eheschließenden ungarischer Staatsangehöriger, so muss die im Ausland geschlossene Ehe auch im ungarischen Eheregister beurkundet werden. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die inländische Beurkundung der Ehe zu veranlassen. Der Antrag auf Beurkundung kann bei einem beliebigen inländischen Standesamt oder im Ausland bei einer ungarischen konsularischen Vertretung eingereicht werden. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht ist immerhin weder mit ordnungswidrigkeitsrechtlichen noch mit zivilrechtlichen Sanktionen verbunden; d.h. eine im Ausland geschlossene Ehe eines ungarischen Staatsangehörigen kann nicht bloß aus dem Grunde als "Nichtehe" betrachtet werden, dass ihre Beurkundung im ungarischen Eheregister unterblieben ist.
Rz. 33
Die ausländischen Eheschließungen werden in Ungarn in einem für diesen Zweck errichteten besonderen Register, dem sog. Heimatregister, beurkundet. Grundlage der inländischen Beurkundung ist die von der ausländischen Standesbehörde oder einer sonstigen zuständigen Stelle (z.B. kirchliche Behörde) ausgestellte Eheurkunde, die – mangels abweichender Bestimmung eines völkerrechtlichen Abkommens – mit einem Beglaubigungsvermerk des zuständigen ungarischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder mit einer Apostille sowie mit ungarischer Übersetzung versehen ist.
Rz. 34
Das inländische Standesamt hat von Amts wegen zu prüfen, ob die im Ausland geschlossene Ehe gültig ist bzw. rechtlich besteht. In der Regel holt die Standesbehörde ein Gutachten des Justizministeriums ein.
Rz. 35
Die konsularische Eheschließung vor den ungarischen Auslandsvertretungen ist seit Anfang der 2000-er Jahre nicht mehr möglich. Die ungarischen Konsularbeamten sind zur Mitwirkung bei Eheschließungen nicht ermächtigt.