Leitsatz
Die Eltern einer minderjährigen Tochter hatten beim Familiengericht um die Genehmigung für eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung ihres Kindes nachgesucht. Das Familiengericht hatte den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG Brandenburg problematisierte zunächst die Frage, ob Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 1 FamFG überhaupt der Anfechtbarkeit unterlägen, ließ diese Frage jedoch letztendlich dahinstehen, da es wegen der Unbegründetheit des Rechtsmittels keine Entscheidung hierzu bedürfe.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Eine vorläufige Maßnahme könne nicht getroffen werden, da dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften nicht gerechtfertigt sei, so dass es auf die Frage, ob ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe, nicht ankomme, § 49 Abs. 1 FamFG.
Eine Unterbringung gemäß § 1361b S. 2 BGB sei nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich sei und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.
Von den Eltern selbst werde nicht geltend gemacht, dass die Minderjährige andere Personen gefährden könnte. Auch Anhaltspunkte für eine erhebliche Selbstgefährdung beständen nicht. Der allgemeine Hinweis darauf, dass die Minderjährige sich seit geraumer Zeit Verletzungen zufüge und regelmäßig unkontrolliert alkoholische Getränke in großen Mengen konsumiere, reiche insoweit nicht aus. Auch die Verfahrensbeiständin habe in ihren ausführlichen Stellungnahmen mitgeteilt, dass sie eine erhebliche Selbstgefährdung nicht wahrgenommen habe. Sie habe mit der Minderjährigen offen über Suizidgedanken gesprochen. Dies habe die Minderjährige zu verschiedenen Gelegenheiten verneint und geäußert, am Leben zu hängen. Das einzige, was ihr Probleme bereite, seien ihre Eltern.
Auch im Übrigen sei eine Unterbringung zum Wohl des Kindes nicht erforderlich. Den von den Eltern angeführten Problemen wie "Schulschwänzen" und Alkoholkonsum sei zunächst durch öffentliche Hilfen zu begegnen.
Die offensichtlich bestehenden Probleme der Minderjährigen im Umgang mit ihren Eltern rechtfertigten eine mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung ebenfalls nicht. Allerdings bedürften die Probleme zwischen der Minderjährigen und ihren Eltern dringend der Aufarbeitung. Hierzu könne auch eine Familientherapie, zu der die Minderjährige sich ausdrücklich bereit erklärt habe, dienen. Auch insoweit sei die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen möglich.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31.08.2010, 10 WF 177/10