Leitsatz

Der Kläger hatte gegen ein Urteil des AG innerhalb der Berufungsfrist Berufung beim LG eingelegt. Von dort war das Rechtsmittel - ohne dort registriert worden zu sein und ein Aktenzeichen erhalten zu haben - noch am gleichen Tag an das OLG weitergeleitet worden. Vorausgegangen war, dass eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des LG in der Kanzlei der Klägervertreter angerufen und darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung gemäß § 119 GVG beim OLG hätte eingereicht werden müssen, da der Beklagte zu Ziff. 2 im Ausland leben. Sie erklärte der Mitarbeiterin der Klägervertreter, dass sie deshalb die Berufungsschrift an das OLG weiterreichen werde. Diesen Sachverhalt teilte die Mitarbeiterin dem Klägervertreter inklusive des Hinweises auf § 119 GVG mittels interner e-Mail am selben Tage - dem 3.8.2006 - mit.

Das Verfahren wurde daraufhin beim OLG ohne Einwände des Klägervertreters weitergeführt, bis der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 14.11.2006 auf die Umstände hinwies, die die Unzuständigkeit des OLG begründeten. Das OLG verwarf die Berufung des Klägers im Ergebnis als unzulässig.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG lag der hier zu entscheidende Fall anders als die Fallgestaltung, die der Entscheidung des OLG Dresden vom 11.7.2007 zum Aktenzeichen 8 U 1000/07 zugrunde lag und bei der angenommen wurde, dass eine Sachbefassungs- und Entscheidungszuständigkeit des OLG nicht begründet wurde und die Sache deshalb an das LG zur weiteren Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben sei.

In dem hier zu entscheidenden Fall sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch den Anruf der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des LG in seiner Kanzlei davon unterrichtet worden, dass und aus welchen Gründen eine Weiterleitung der Berufungsschrift an das OLG noch innerhalb der Berufungsfrist beabsichtigt sei.

Er hätte somit intervenieren können, wenn die beabsichtigte oder bereits vorgenommene Weiterleitung seiner Meinung nach nicht richtig gewesen wäre, weil es auf den Auslandswohnsitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankam, eine Voraussetzung, die die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, die zu diesem Zeitpunkt nur die Berufungsschrift und wohl auch eine Anschrift des erstinstanzlichen Urteils in Händen hatte, nicht hatte erkennen können, selbst wenn ihr diese Voraussetzung bewusst gewesen wäre.

Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die ihm mitgeteilte Weiterleitung an das OLG noch innerhalb der Berufungsfrist hingenommen habe, habe er diese nicht nur nachträglich, sondern im Zeitpunkt ihrer Vornahme gebilligt. Er habe sich dann auch im Verfahren vor dem OLG bezüglich dessen Zuständigkeit nicht streitig gestellt.

Damit sei - im Gegensatz zu dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall - hier die Sachbefassungs- und Entscheidungszuständigkeit des OLG begründet und die Berufungssache dort anhängig geworden.

Dem stehe nicht entgegen, dass die Berufungsschrift ursprünglich fristgerecht bei dem tatsächlich zuständigen LG Freiburg eingereicht worden sei. Dies bedeute nämlich nicht, dass die Berufung, soweit man sie überhaupt als dort anhängig geworden betrachten könne, dort anhängig geblieben sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Sachverhalt gegeben gewesen wäre, wie er der Entscheidung des OLG Dresden zugrunde gelegen habe.

Auch eine Verweisung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO scheide nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus, weil diese Vorschrift für die funktionelle Zuständigkeit nicht gelte (BGH FamRZ 1996, 1544; NJW 2006, 2782). Um eine solche funktionelle Zuständigkeit handele es sich jedoch im vorliegenden Fall.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2007, 13 U 137/06

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