Leitsatz
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet, das Scheidungsverfahren zwischen ihnen war rechtshängig. Während ihrer Ehe war am 4.4.1995 ein Kind geboren, für das die Parteien gemeinsamen sorgeberechtigt waren. Zwischen ihnen bestand kein Streit darüber, dass nicht der Antragsteller, sondern der langjährige Lebenspartner der Antragsgegnerin der biologische Vater des Kindes war. Der Antragsteller hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren beantragt, in welchem er die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einer Vaterschaftsanfechtungsklage des Kindes begehrte. Das AG hat Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, Verfahren, welche die Vorschriften über die Vaterschaft betreffen, seien Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB. Die Feststellung der Vaterschaft sei von überragender Bedeutung für das Kind. Dies betreffe sowohl Vaterschaftsanfechtungs- als auch Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
Unerheblich sei, dass der Vater wegen Fristablaufs die Vaterschaft nicht mehr selbst anfechten könne. Er könne zwar nicht als Sorgeberechtigter im Anfechtungsprozess auftreten, so dass ein Pfleger zu bestellen sei. Treffe der sorgeberechtigte Elternteil aber die Entscheidung zur Anfechtung, sei sodann ein Pfleger für das Kind zu bestellen, soweit die Anfechtung der Vaterschaft dem Interesse des Kindes entspreche.
Die Frage, ob die Anfechtung dem Wohl des Kindes diene, sei bereits in diesem Verfahren zu klären und hier zu bejahen. Im Regelfall bestehe ein natürliches Interesse des Kindes an der Feststellung seiner wirklichen Abstammung. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass sich das Kind besser stehen würde, wenn es den Antragsteller als "seinen Vater" behielte. Außerdem sei der wahre Vater zur Vaterschaftsanerkennung bereit.
Es gelte weiterhin der Grundsatz, dass es dem kindlichen Interesse regelmäßig entspreche, den wahren Vater festzustellen.
Hinweis
Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren v. 26.3.2008 räumt nicht die Möglichkeit ein, bereits abgelaufene Fristen zur Vaterschaftsanfechtung neu in Gang zu setzen. Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, die Anfechtungsfrist neu beginnen zu lassen, wenn der Vater oder das Kind durch eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung i.S.v. § 1598a BGB n.F. Kenntnis von der nicht bestehenden Abstammung erhalten. Diese Änderung ist aber auf Vorschlag des Rechtsausschusses nicht in das neue Gesetz aufgenommen worden. Es verbleibt daher bei der Anfechtungsfrist von zwei Jahren gemäß § 1600b Abs. 1 BGB. Nach § 1600b Abs. 5 BGB n.F. tritt die Hemmung durch die Einleitung des Verfahrens nach § 1598a BGB n.F. ein.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.09.2007, 9 WF 279/07