Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zu einer Verdachtskündigung eines Arbeitsverhältnisses sind auch auf das Dauerschuldverhältnis "Miete" entsprechend anzuwenden, und zwar schon wegen des inhaltsgleichen Wortlauts der §§ 626, 314 BGB und § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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