Grundsätzlich sind Gewalttätigkeiten des Mieters gegen den Vermieter stets ein Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. Fraglich ist, ob eine Kündigung bereits dann möglich ist, wenn diese Gewalttätigkeiten noch nicht mit letzter Sicherheit feststehen.

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