Leitsatz

Beschluss muss zugleich auch eine Änderung der Lastenverteilung enthalten

 

Normenkette

§ 10 WEG, § 15 WEG, § 23 WEG

 

Kommentar

Wenn nach der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluss eine Nutzungsänderung von Wohn- in Gewerberaum möglich ist, so ist ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nur dann nicht unbillig, wenn zugleich eine Änderung der Lastenverteilung beschlossen wird. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung über die Gültigkeit solcher Mehrheitsbeschlüsse muss auch eine sachliche Begründung für einen abändernden Mehrheitsbeschluss gegeben sein, ebenso dürfen keine unbilligen Nachteile für einen Widersprechenden entstehen (vgl. BGH, WM 85, 354 und BayObLG Z 90, 107 und 604).

Eine isoliert beschlossene Nutzungsänderung, die eine gewerbliche Nutzung von Eigentumswohnungen festschreibt, kann deshalb zu Nachteilen widersprechender Eigentümer führen, weil (wenn) nicht gleichzeitig eine Änderung der Verteilung umlagefähiger Kosten überdacht und diese der unterschiedlichen Beanspruchung angepasst worden ist. So beansprucht z.B. eine in höheren Stockwerken betriebene Praxis einen Lift mehr als lediglich durch Bewohner einer Wohnung; Gleiches gilt für die Beschmutzung und Abnutzung eines Treppenhauses bei großem Patientenaufkommen. Wenn im vorliegenden Fall insoweit kein "Gesamtpaket geschnürt" worden ist und die zwischen den Parteien seit langem streitige Kostenverteilung zwischen bewohnten und gewerblich genutzten Wohnungen noch immer offen ist, war die beschlossene isolierte Nutzungsänderung ohne weitgehende Konsequenzen gegenüber der Antragstellerseite mutwillig; schon aus diesem Grund war die mehrheitlich beschlossene Nutzungsänderung unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

( LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1994, 2 T 829/93= WM 7/94, 396)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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