1.

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt bis zum 31.12.1994 40 Stunden. Ab 1. Oktober 1998 beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche.

 

Abweichend hiervon kann durch Betriebsvereinbarung und durch Einzelarbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus gehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagfrei zusätzlich zu vergüten.

 

2.

Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelverträge getroffen werden, sofern

 

a)

eine im voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 ergibt und

 

b)

bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochentage außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe (z.B. Reinigungspersonal) grundsätzlich ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird,

 

c)

in die Woche ein gesetzlicher Feiertag fällt, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen wie in Wochen ohne Feiertag.

 

3.

Sind bei Ladenschluß noch KundInnen anwesend, so muß zum Zuendebedienen dieser KundInnen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. Arbeitsleistungen einzelner Betriebsangehöriger für das Zuendebedienen und anderer Tagesabschlußarbeiten bis zu 15 Minuten täglich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus werden ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet. Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlußarbeiten beginnt die Nachtarbeit erst ab 20.15 Uhr. Diese Tätigkeiten sind an den Tagen Montag bis Freitag nach 20.00 Uhr, an Samstagen nach 16.00 Uhr, mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. An den zuschlagsfreien Samstagen sind das Zuendebedienen und andere Tagesabschlußarbeiten bis 15 Minuten zuschlagsfrei. § 8 Ziffer 5 ist zu beachten.

 

4.

Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit sowie der Pausen sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen betrieblich zu regeln und jedem/r ArbeitnehmerIn in geeigneter Weise bekanntzumachen.

 

5.

Beschäftigte, die spätöffnungsbedingt gemäß Ladenschlußgesetz in der Fassung vom 30.6.1996 an den Tagen Montag bis Freitag nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an diesem Tag nicht länger als 9 Stunden beschäftigt werden. Es sei denn, betriebsübliche Arbeitszeiten sind ebenfalls länger. Darüber hinaus sollen die Beschäftigten auf ihren Wunsch an nicht mehr als 3 Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr und an nicht mehr als 3 Samstagen im Monat beschäftigt werden.

 

Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen Arbeitszeiteinteilung

  • mehrere Schichten auch im Wechsel festgelegt werden,
  • eine 4-Tage-Arbeitswoche vereinbart wird,
  • alle 4 Wochen ein langes Wochenende (Samstag bis Dienstag oder Freitag bis Montag) erreicht wird.

Andere - davon abweichende - Arbeitszeitregelungen können zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden, sofern sie eine systematische und im voraus planbare Arbeitszeit- oder Freizeitregelung enthalten.

 

In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine entsprechende Regelung durch Einzelarbeitsvertrag mit den betroffenen Beschäftigten zu treffen.

 

In den Betrieben, die an den Ladenöffnungen gemäß Ladenschlußgesetz in der Fassung vom 30.6.1996 an den tagen Montag bis Freitag nach 18.30 Uhr teilnehmen, können Beschäftigte aus dringenden persönlichen Gründen im Einzelfall von der Arbeitspflicht befreit werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.

 

Dies ist regelmäßig der Fall,

  • wenn durch Bescheid der Pflegekasse die erforderliche Betreuung und Pflege Angehöriger 1. Grades oder des Lebenspartners nachgewiesen wird. Kurzfristig aufgetretene und begründete Härtefälle sind zwischen den Betriebsparteien zu regeln.
  • wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Betreuung und die Beaufsichtigung ihrer Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewährleistet wäre.
  • für Auszubildende an einem Berufsschultag je Woche sowie am Tag vor und am Tag der Zwischen- und Abschlußprüfung.

Aus Anlaß der veränderten Ladenöffnungszeiten darf für Vollbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, die an diesen Tagen ganztätig eingesetzt werden, das Pausenvolumen nicht neu geschaffen werden. Abweichende Betriebsvereinbarungen sind zulässig.

 

6.

Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere deren Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung sowie des Mutterschutzgesetzes.

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