Leitsatz
Gegenstand dieser Entscheidung war die an eine Verfahrenspflegerin aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung und der von ihr beantragte Aufwendungsersatz.
Sachverhalt
Das FamG hatte mit Beschluss vom 23.5.2008 die an die Verfahrenspflegerin zu erstattende Vergütung i.H.v. 668,30 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel einer um die Fahrtkosten zu den Anhörungsterminen der Kinder verringerten Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Für die Fahrtkosten am 24.10. und 1.11.2006, 4.5., 15.5. und 23.5.2007 waren nach der berichtigten Rechnung der Verfahrenspflegerin Zeitaufwendungen von 415 Minuten × 20,70 EUR = 143,18 EUR und Fahrtkosten von 383 km × 0,26 EUR = 99,58 EUR, somit insgesamt 242,76 EUR festgesetzt worden.
Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, für die Anhörung der Kinder könne die Verfahrenspflegerin nur die Kosten für eine Fahrt zur Kita ansetzen.
Grundsätzlich stehe der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeit im Abrechnungszeitraum ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowie auf Vergütung aus der Staatskasse entsprechend §§ 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 67a Abs. 1, 2 FGG, §§ 1, 4 VBVG zu. Dieser Ersatzanspruch beziehe sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten beträfen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienten. Vergütet werde der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben sei der geltend gemachte Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (ständige Rechtsprechung des OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1777; FG Prax 2004, 73/74; JfJ 2002, 233; FamRZ 2001, 692; s. auch OLG Oldenburg, a.a.O.).
Der Verfahrenspfleger habe nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren. Er habe darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit möglich - kindgerecht gestaltet werde und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen. Zur Beurteilung der Frage, wie der Kindeswille zu ermitteln sei, stehe dem Verfahrenspfleger im Rahmen der Aufgabenstellung ein Ermessensspielraum zu. Von mehreren gleichwertigen Alternativen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben habe er allerdings diejenige zu wählen, die die Parteien bzw. die Allgemeinheit in finanzieller Hinsicht am wenigsten belaste.
So sei es regelmäßig kostengünstiger, eine Annäherung in den eigenen Büroräumen durchzuführen als im Wohnumfeld des Kindes. Die Wahrnehmung der Anhörungen im elterlichen Haushalt oder einem sonstigen Aufenthaltsort des Kindes komme demzufolge nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall sei sowohl die Anhörung in der Pflegefamilie als auch die Interaktionsbeobachtung mit Mutter und Brüdern sachlich geboten gewesen, um zuverlässig den am objektiven Kindeswohl orientierten Willen des Kindes zu ermitteln.
Die Notwendigkeit von drei Fahrten der Verfahrenspflegerin zur Anhörung der Kinder in der Kita hielt das OLG für nicht begründet. Berücksichtigungsfähig insoweit sei lediglich ein Aufwand von 2 × 45 Minuten Fahrzeit und 2 × 37 km Fahrtstrecke für zwei Anhörungen in der Kita. Die weiter geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten im Mai 2007 seien nicht zu vergüten.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, 9 WF 165/08