Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Vergrößerung eines Fensters, welche die Einbeziehung eines bisher nur als Lager- und Personalraum genutzten Raumes eines Teileigentums in den Verkaufs- und Geschäftsbereich (hier: eines Friseursalons) ermöglicht, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen, wenn dadurch in erhöhtem Maße Geräusche und Gerüche in den bisher weitgehend abgeschirmten Garten der Wohnanlage dringen (vgl. auch BayObLG, WM 1998, 116).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.000,--.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.09.2000, 2Z BR 13/00)

Zu Gruppe 5

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